FADP Art. 1 - Purpose

Einleitung zur Rechtsnorm FADP:



Art. 1 FADP from 2023

Art. 1 Federal Act on Data Protection (FADP) drucken

Art. 1 Purpose, Scope of Application and Federal Supervisory Authority Purpose

This Act has the purpose of protecting the personality and fundamental rights of natural persons whose personal data is processed.


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Art. 1 Federal Act on Data Protection (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180251Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.Beschuldigte; Zeuge; Vorinstanz; Recht; Beschuldigten; Dashcam; Zeugen; Berufung; Interesse; Daten; Sinne; Abstand; Rechtsüberholen; Fahrt; Urteil; Geldstrafe; Verteidigung; Person; Verfahren; Verletzung; Busse; Beweismittel; Datenschutz; Staatsanwaltschaft; Verbindung; Persönlichkeit
ZHHG150100DatenschutzDaten; Recht; Beklagten; Interesse; Behörde; Parteien; Person; Behörden; Personen; Datenlieferung; Urteil; Sinne; Rechtsbegehren; Anklage; Schweiz; Datenschutz; Gericht; Personendaten; Kläger; Tatsache; Streitwert; Banken; Tatsachen; Persönlichkeit; Beweis; Rechtfertigung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2016/145Entscheid Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Unzureichende gesetzliche Grundlage für heimliche und zielgerichtete Überwachungsmassnahmen durch die IV-Stelle. Die gesetzwidrig beschafften Daten sind aus den Akten zu entfernen. Rückweisung zur neuerlichen psychiatrischen Begutachtung. Der mit der fachpsychiatrischen Begutachtung zu beauftragenden Person ist ausschliesslich eine gesetzeskonform zustande gekommene Voraktenlage zu unterbreiten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2016, IV 2016/145). Beim Bundesgericht angefochten. IV-act; Quot; Person; Observation; Überwachung; Recht; Daten; Bundes; Eingliederung; Grundlage; Hinweis; Eingliederungsmassnahmen; Beschwerdeführers; MÜLLER; Rente; Anspruch; Personen; GÄCHTER; IV-Stelle; Verfügung; Schutz; Verhalten; Schweiz; Sozialversicherung; Hinweise; Behandlung
SGIV 2016/145Entscheid Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Unzureichende gesetzliche Grundlage für heimliche und zielgerichtete Überwachungsmassnahmen durch die IV-Stelle. Die gesetzwidrig beschafften Daten sind aus den Akten zu entfernen. Rückweisung zur neuerlichen psychiatrischen Begutachtung. Der mit der fachpsychiatrischen Begutachtung zu beauftragenden Person ist ausschliesslich eine gesetzeskonform zustande gekommene Voraktenlage zu unterbreiten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2016, IV 2016/145). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_69/2017. IV-act; Quot; Person; Observation; Überwachung; Recht; Daten; Bundes; Eingliederung; Grundlage; Hinweis; Eingliederungsmassnahmen; Beschwerdeführers; MÜLLER; Rente; Anspruch; Personen; GÄCHTER; IV-Stelle; Verfügung; Schutz; Verhalten; Schweiz; Sozialversicherung; Hinweise; Behandlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 9 (6B_1468/2019)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
Landfriedensbruch; Interesse; Taten; Person; Verwertbarkeit; Videoaufnahmen; Beschwerdeführers; Recht; Urteil; Sinne; Beweismittel; Hinweisen; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Vorinstanz; Interessen; Schweizerische; Schwere; Verbrechen; Prozessordnung; Gewalttätigkeit; Umstände; Gewalttätigkeiten; Aufklärung; Unverwertbarkeit; Personen; Interessenabwägung
143 III 3 (5A_113/2016)Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3, Art. 48 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 8 lit. c ZStV; Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister. Im Personenstandsregister werden amtliche Namen beurkundet. Der Rufname ist kein amtlicher Name und wird im Fall, dass eine Person mehrere Vornamen trägt, im Personenstandsregister nicht bezeichnet (E. 3). Person; Personen; Rufname; Personenstand; Personenstandsregister; Rufnamen; Rufnamens; Vorname; Vornamen; Eintrag; Zivilstand; Eintragung; Urteil; Bezeichnung; Verwaltungsgericht; Register; Aufsichtsbehörde; Recht; Namen; Ausweise; Verfügung; Fehler; Vorinstanz; Erfassung; Verfahren; Kennzeichnung; Gebrauch

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Rosenthal, Jöhri Hand DSG, Zürich2008
- Hand zum Datenschutzgesetz, Zürich2008