Art. 1 LIFD de 2025
Art. 1 Introduction Objet de la loi
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Art. 1 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | KSK-12-26 | definitive Rechtsöffnung | Recht; Bundes; Rechtsöffnung; Kanton; Betreibung; Verfügung; Bundessteuer; Entscheid; Schuld; Kantons; Betrag; SchKG; Erlass; Urteil; Sinne; Davos; Verwaltung; Gesuch; Akten; Kantonsgericht; Graubünden; Schuldner; Steuern; Schuldbetreibung; Konkurs; Verzugszinsen; Zahlung; Höhe; Bezirksgericht; Forderung |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 10 80 81_1 | Art. 8 BV; Art. 32 Abs. 2, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 DBG; § 41 lit. a StG. Einkommenssteuerliche Behandlung des Baurechtszinses beim Bauberechtigten. Baurechtszinse für die Nutzungsüberlassung von unüberbautem Land sind weder als Gewinnungskosten noch als Schuldzinsen abzugsfähig. Ebenso wenig handelt es sich um Liegenschaftsunterhaltskosten oder um dauernde Lasten (E. 3). Dem fehlenden Eigentum an Grund und Boden des Bauberechtigten wird mittels eines teilweisen Abzugs des Baurechtszinses (zu 70%) beim Eigenmietwert Rechnung getragen (E. 4c). Es ist mit dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung vereinbar, dass der steuerbare Nettoliegenschaftsertrag beim bauberechtigten Selbstnutzer von Wohnliegenschaften und beim selbstnutzenden Eigentümer einer solchen Liegenschaft nicht gleich hoch ausfällt (E. 5). (Teil 1) | Baurecht; Baurechts; Baurechtszins; Baurechtszinse; Steuer; Baurechtszinsen; Mietwert; Abzug; Recht; Eigenmietwert; Bauberechtigte; Gewinnung; Gewinnungskosten; Liegenschaft; Grundstück; Kanton; Bauberechtigten; Bundessteuer; Rechtsprechung; Besteuerung; Eigentum; Einkommen; Veranlagung; Grundsatz; Einkünfte; Reich; Kommentar; Anschaffung; Gebäude |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 II 20 (9C_391/2023) | Regeste Art. 712l ZGB ; Art. 32 Abs. 2 DBG ; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; steuerliche Behandlung des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Anteile daran. Zivil- und steuerrechtlicher Charakter des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumsgemeinschaft und der Einlagen der Stockwerkeigentümer (E. 4.3-4.5). Eine Zahlung des Erwerbers an den Veräusserer einer Stockwerkeinheit für den Anteil am Erneuerungsfonds ist kein "Einkauf" in den Erneuerungsfonds; sie kann einer Einlage in den Erneuerungsfonds nicht gleichgestellt werden und ist steuerlich nicht abzugsfähig (E. 4.6). | Erneuerungsfonds; Liegenschaft; Stockwerkeigentümer; Urteil; Liegenschaftskosten; Bundessteuer; Liegenschaftskostenverordnung; Abzug; Kanton; Verwaltung; Unterhalt; Recht; Kantons; ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; Stockwerkeinheit; Einlage; Unterhalts; Kommentar; Stockwerkeigentum; Steuerverwaltung; Privatvermögen; Unterhaltskosten; Einlagen; Verkäufer; Einkommen; Verordnung; Liegenschaften; Stockwerkeigentums; MEIER-HAYOZ/REY; Hinweis |
150 II 40 (9C_608/2022) | Regeste Art. 8 Abs. 3 lit. b und Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG ; Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge Umstrukturierung eines Personenunternehmens; Immobilienverwaltung; Betriebsbegriff. Damit Liegenschaften einen Betrieb im Sinn von Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG darstellen können, ist eine professionelle Immobilienbewirtschaftung vorausgesetzt. Ob dies der Fall ist, hängt nicht davon ab, ob die Verwaltung der Immobilien durch das Unternehmen selbst vorgenommen oder damit eine Drittperson beauftragt wird (E. 6.1-6.9). | Immobilien; Verwaltung; Betrieb; Person; Liegenschaften; Umstrukturierung; Kreisschreiben; Kanton; Urteil; Gemeinde; Unternehmen; Grundstückgewinnsteuer; Vermietung; Arbeit; Immobilienbewirtschaftung; Kantons; Einzelunternehmung; Vorinstanz; Immobilienverwaltung; Steueramt; Übertragung; Umstrukturierungen; Kapital; Verwaltungsverordnung; Immobiliengesellschaft; Personal; Teilbetrieb |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2015.23 | Tätigkeit als Investmentgesellschaft mit festem Kapital ohne Bewilligung (Art. 148 Abs. 1 lit. a aKAG) | Beschuldigte; Verwaltung; Apos;; Verwaltungsrat; Beschuldigten; Gesellschaft; Geschäft; Verfahren; FINMA; Recht; Bewilligung; Verwaltungsrats; SICAF; VStrR; Schweiz; Ehemann; Einkommen; Finanz; Börse; London; Verfahrens; Verfügung; Verfahren; Kapital; Geldstrafe; Täter; Gericht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Kaufmann, Richner, Frei | Hand zum DBG | 2016 |
Richner | Hand zum DBG | 2016 |