Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:
Art. 1 LIFD de 2024
Art. 1 Introduction Objet de la loi
Au titre de l’impôt fédéral direct, la Confédération perçoit, conformément la présente loi:a. un impôt sur le revenu des personnes physiques;b. (1) un impôt sur le bénéfice des personnes morales;c. un impôt la source sur le revenu de certaines personnes physiques et morales.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 10 oct. 1997 sur la réforme 1997 de l’imposition des sociétés, en vigueur depuis le 1er janv. 1998 ([RO 1998 669]; [FF 1997 II 1058]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 II 20 (9C_391/2023) | Regeste Art. 712l ZGB ; Art. 32 Abs. 2 DBG ; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; steuerliche Behandlung des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Anteile daran. Zivil- und steuerrechtlicher Charakter des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumsgemeinschaft und der Einlagen der Stockwerkeigentümer (E. 4.3-4.5). Eine Zahlung des Erwerbers an den Veräusserer einer Stockwerkeinheit für den Anteil am Erneuerungsfonds ist kein "Einkauf" in den Erneuerungsfonds; sie kann einer Einlage in den Erneuerungsfonds nicht gleichgestellt werden und ist steuerlich nicht abzugsfähig (E. 4.6). | Erneuerungsfonds; Liegenschaft; Stockwerkeigentümer; Urteil; Liegenschaftskosten; Bundessteuer; Liegenschaftskostenverordnung; Abzug; Kanton; Verwaltung; Unterhalt; Recht; Kantons; ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; Stockwerkeinheit; Einlage; Unterhalts; Kommentar; Stockwerkeigentum; Steuerverwaltung; Privatvermögen; Unterhaltskosten; Einlagen; Verkäufer; Einkommen; Verordnung; Liegenschaften; Stockwerkeigentums; MEIER-HAYOZ/REY; Hinweis |
150 II 40 (9C_608/2022) | Regeste Art. 8 Abs. 3 lit. b und Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG ; Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge Umstrukturierung eines Personenunternehmens; Immobilienverwaltung; Betriebsbegriff. Damit Liegenschaften einen Betrieb im Sinn von Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG darstellen können, ist eine professionelle Immobilienbewirtschaftung vorausgesetzt. Ob dies der Fall ist, hängt nicht davon ab, ob die Verwaltung der Immobilien durch das Unternehmen selbst vorgenommen oder damit eine Drittperson beauftragt wird (E. 6.1-6.9). | Immobilien; Verwaltung; Betrieb; Person; Liegenschaften; Umstrukturierung; Kreisschreiben; Kanton; Urteil; Gemeinde; Unternehmen; Grundstückgewinnsteuer; Vermietung; Arbeit; Immobilienbewirtschaftung; Kantons; Einzelunternehmung; Vorinstanz; Immobilienverwaltung; Steueramt; Übertragung; Umstrukturierungen; Kapital; Verwaltungsverordnung; Immobiliengesellschaft; Personal; Teilbetrieb |