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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 1 LIFD de 2024

Art. 1 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 1 Introduction Objet de la loi

Au titre de l’impôt fédéral direct, la Confédération perçoit, conformément la présente loi:

  • a. un impôt sur le revenu des personnes physiques;
  • b. (1) un impôt sur le bénéfice des personnes morales;
  • c. un impôt la source sur le revenu de certaines personnes physiques et morales.
  • (1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 10 oct. 1997 sur la réforme 1997 de l’imposition des sociétés, en vigueur depuis le 1er janv. 1998 (RO 1998 669; FF 1997 II 1058).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 1 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRKSK-12-26definitive RechtsöffnungRecht; Bundes; Rechtsöffnung; Kanton; Betreibung; Verfügung; Bundessteuer; Entscheid; Schuld; Kantons; Betrag; SchKG; Erlass; Urteil; Sinne; Davos; Verwaltung; Gesuch; Akten; Kantonsgericht; Graubünden; Schuldner; Steuern; Schuldbetreibung; Konkurs; Verzugszinsen; Zahlung; Höhe; Bezirksgericht; Forderung

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 10 80 81_1Art. 8 BV; Art. 32 Abs. 2, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 DBG; § 41 lit. a StG. Einkom­menssteuerliche Behandlung des Baurechtszinses beim Bauberechtigten. Baurechtszinse für die Nutzungsüberlassung von unüberbautem Land sind weder als Gewinnungskosten noch als Schuldzinsen abzugsfähig. Ebenso wenig handelt es sich um Liegenschaftsunterhaltskosten oder um dauernde Lasten (E. 3). Dem fehlenden Eigen­tum an Grund und Boden des Bauberechtigten wird mittels eines teilweisen Abzugs des Baurechtszinses (zu 70%) beim Eigenmietwert Rechnung getragen (E. 4c). Es ist mit dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung vereinbar, dass der steuerbare Nettoliegenschaftsertrag beim bauberechtigten Selbstnutzer von Wohnliegenschaften und beim selbstnutzenden Eigentümer einer solchen Liegenschaft nicht gleich hoch ausfällt (E. 5). (Teil 1)Baurecht; Baurechts; Baurechtszins; Baurechtszinse; Steuer; Baurechtszinsen; Mietwert; Abzug; Recht; Eigenmietwert; Bauberechtigte; Gewinnung; Gewinnungskosten; Liegenschaft; Grundstück; Kanton; Bauberechtigten; Bundessteuer; Rechtsprechung; Besteuerung; Eigentum; Einkommen; Veranlagung; Grundsatz; Einkünfte; Reich; Kommentar; Anschaffung; Gebäude
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 II 20 (9C_391/2023)
    Regeste
    Art. 712l ZGB ; Art. 32 Abs. 2 DBG ; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; steuerliche Behandlung des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Anteile daran. Zivil- und steuerrechtlicher Charakter des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumsgemeinschaft und der Einlagen der Stockwerkeigentümer (E. 4.3-4.5). Eine Zahlung des Erwerbers an den Veräusserer einer Stockwerkeinheit für den Anteil am Erneuerungsfonds ist kein "Einkauf" in den Erneuerungsfonds; sie kann einer Einlage in den Erneuerungsfonds nicht gleichgestellt werden und ist steuerlich nicht abzugsfähig (E. 4.6).
    Erneuerungsfonds; Liegenschaft; Stockwerkeigentümer; Urteil; Liegenschaftskosten; Bundessteuer; Liegenschaftskostenverordnung; Abzug; Kanton; Verwaltung; Unterhalt; Recht; Kantons; ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; Stockwerkeinheit; Einlage; Unterhalts; Kommentar; Stockwerkeigentum; Steuerverwaltung; Privatvermögen; Unterhaltskosten; Einlagen; Verkäufer; Einkommen; Verordnung; Liegenschaften; Stockwerkeigentums; MEIER-HAYOZ/REY; Hinweis
    150 II 40 (9C_608/2022)
    Regeste
    Art. 8 Abs. 3 lit. b und Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG ; Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge Umstrukturierung eines Personenunternehmens; Immobilienverwaltung; Betriebsbegriff. Damit Liegenschaften einen Betrieb im Sinn von Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG darstellen können, ist eine professionelle Immobilienbewirtschaftung vorausgesetzt. Ob dies der Fall ist, hängt nicht davon ab, ob die Verwaltung der Immobilien durch das Unternehmen selbst vorgenommen oder damit eine Drittperson beauftragt wird (E. 6.1-6.9).
    Immobilien; Verwaltung; Betrieb; Person; Liegenschaften; Umstrukturierung; Kreisschreiben; Kanton; Urteil; Gemeinde; Unternehmen; Grundstückgewinnsteuer; Vermietung; Arbeit; Immobilienbewirtschaftung; Kantons; Einzelunternehmung; Vorinstanz; Immobilienverwaltung; Steueramt; Übertragung; Umstrukturierungen; Kapital; Verwaltungsverordnung; Immobiliengesellschaft; Personal; Teilbetrieb

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2015.23Tätigkeit als Investmentgesellschaft mit festem Kapital ohne Bewilligung (Art. 148 Abs. 1 lit. a aKAG)Beschuldigte; Verwaltung; Apos;; Verwaltungsrat; Beschuldigten; Gesellschaft; Geschäft; Verfahren; FINMA; Recht; Bewilligung; Verwaltungsrats; SICAF; VStrR; Schweiz; Ehemann; Einkommen; Finanz; Börse; London; Verfahrens; Verfügung; Verfahren; Kapital; Geldstrafe; Täter; Gericht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Kaufmann, Richner, Frei Hand zum DBG2016
    Richner Hand zum DBG2016