Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 1

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 1 AHVG vom 2025

Art. 1 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 1 Anwendbarkeit des ATSG

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 (1) über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis). (2)

(1) SR 830.1
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

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Art. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2020/1033-été; Intimée; érant; écision; Employeur; Administration; églige; égligence; égale; également; Opposition; édéral; érence; établi; éférences; -paiement; érieur; éposé; étant; Instruction; épond; Après; Intéressé; éjudice
VD2020/878-âches; éducatives; Année; écision; Caisse; Suisse; échelle; Intimée; ération; édéral; Assuré; ésente; éterminant; Assurance; Années; -après; LPA-VD; évolus; écède; égale; Fédération; Intéressé; édérale; également; ESCAL; édure
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2011/264EntscheidPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Gertrud Condamin-Voney und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jorge Lopez Schweiz; Rente; Recht; Wohnsitz; Person; Renten; Beitragsjahr; Beiträge; Beitragsjahre; IV-act; Beschwerdeführers; Invaliden; Jahrgang; Kantons; Hinweis; Rechtsvertreter; Personen; Erziehungsgutschrift; Verfügung; Gallen; Berechnung; Beitragszeiten; Ehegattin; Erziehungsgutschriften; Rentenskala
SGAHV 2008/20Entscheid Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009. Gesellschaft; Person; Erwerbstätigkeit; Kommanditgesellschaft; Kapital; Recht; Personen; Einkommen; Beitragspflicht; Komplementär; Teilhaber; Schweiz; Komplementärin; Kommanditär; Beilage; Gesellschafter; Kommanditist; Einsprache; Kommanditäre; Gesellschaftsvertrag; Entscheid; Beiträge; Erwerbseinkommen; Stellung; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 174 (9C_692/2020)
Regeste
Art. 12 Abs. 2 AHVG ; Beitragspflicht des Arbeitgebers; Betriebsstätte. Art. 12 Abs. 2 AHVG schafft nicht mehrere in Frage kommende Schuldner, sondern knüpft für die Beitragspflicht ausschliesslich beim Arbeitgeber an (E. 6).
Arbeitgeber; Betrieb; Betriebsstätte; Rasier; Operations; Ausgleichskasse; Beitragspflicht; Switzerland; Schweiz; Arbeitnehmer; Urteil; UberPop; UberPop-Fahrer; Einsprache; Arbeitgeberin; Feststellung; Beiträge; Erwägung; Kantons; Sozialversicherungsbeiträge; Entscheid; Einspracheentscheid; Bezug; Vorinstanz; Arbeitgebers; Person; Wortlaut; Sozialversicherungsgericht
146 V 224 (9C_590/2019)
Regeste
Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 10 Abs. 1 AHVG ; Art. 6ter lit. a und Art. 28 Abs. 1 AHVV ; Beitragsfestsetzung. Das Erwerbseinkommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat zufliesst, stellt weder tatsächliches noch fiktives Renteneinkommen dar. Insoweit ist die Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) in Rz. 1038.1 rechtswidrig (E. 4.6 und 4.7).
Rente; Renten; Renteneinkommen; Person; Erwerbseinkommen; Einkünfte; Nichterwerbstätige; Nichtvertragsstaat; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Betrieb; Beiträge; Personen; Bundesrat; Ausgleichskasse; Ausland; Verhältnis; Schweiz; Nichterwerbstätigen; Beitragserhebung; Verhältnisse; Inhaber; Teilhaber; Einkommens; Recht; Vermögens; Aufwand; ätte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar AHVG, IVG2018
- art.2018