E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Anfrage: Ultraschalluntersuchungen

Geschäftsnummer:

96.3020

Eingereicht von:

Rochat Eric

Einreichungsdatum:

04.03.1996

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Departement des Innern

Schlagwörter:

Bundesrat; Ärztinnen; Klinischem; Untersuchungsintervall; Risikoschwangerschaft; Verfügen; Erfahrung; Untersuchungsmethode; Zusatzausbildung; Werden; Erbracht; Ärzte; Laden; Untersuchungen; Schwangerschaft; Ultraschalluntersuchung; ändern:; Krankenpflegeversicherung; Obligatorischen; Leistungen; Verordnung; Ultraschallkontrollen; Ermessen

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 13 Buchstabe b ("Ultraschallkontrollen") der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wie folgt zu ändern:

"1. Je eine Ultraschalluntersuchung zwischen dem ersten und dritten und dem vierten und sechsten Monat der Schwangerschaft. Diese Untersuchungen dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen.

2. In der Risikoschwangerschaft. Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen."

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Begründung

Die Bestimmung in der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wonach Ultraschallkontrollen während der Schwangerschaft von den Kassen

nur noch im Falle von Risikoschwangerschaften übernommen werden, fanden in der Presse ein grosses Echo. Auch wenn eine entsprechende Bestimmung bereits im bisherigen Recht bestand, wurden diese doch von den Kassen im medizinischen Interesse des Kindes, der Mütter und der Gesellschaft flexibel gehandhabt. Die Verstärkung der Kontrollmassnahmen und die Versicherung, dass diese Untersuchungen bei normalen Schwangerschaften von den Krankenkassen nicht zurückerstattet werden, hat bei den Frauen grosse Beunruhigung und bei den Ärzten berechtigten Unmut und Unverständnis hervorgerufen. 1996 kann niemand mehr den Nutzen dieser Kontrollen bestreiten; dazu kommt, dass aus ethischen Gründen keine vergleichebaren Untersuchungsmethoden mehr zur Verfügung stehen. Konkret ist festzuhalten:

1. Mit dem Ultraschall kann während der ersten drei Monate der Schwangerschaft bis auf wenige Tage genau das Schwangerschaftsstadium festgestellt werden. Bei Komplikationen kann die Art der anormalen Entwicklung diagnostiziert werden. Die Position der Plazenta kann genauer festgestellt werden und es kann entsprechenden Komplikationen vorgebeugt werden.

2. Zwischen dem vierten und sechsten Monat können mit grosser Genauigkeit Missbildungen entdeckt werden. Der Ultraschall erlaubt, bei Missbildungen im Verdauungsapparat, beim Herzen oder bei den Nieren die medizinische Betreuung des Kindes bei der Geburt vorzubereiten.

3. Die Ultraschalluntersuchung in den letzten drei Monaten einer Schwangerschaft ist weniger entscheidend und kann auf spezielle Indikationen beschränkt werden. Wenn man jegliche Kostenübernahme für Ultraschallkontrollen bei normal verlaufenden Schwangerschaften verweigert, wird dies die Risiken bei Kindern von Frauen aus weniger bemittelten Schichten erhöhen und vermehrt zu medizinischen Fehlindikationen führen, wenn unumgängliche Kontrollen durchgeführt werden sollen. Es wird sehr selten Schwangerschaften geben, bei denen ein Arzt keinerlei Indikation zur Anwendung einer im übrigen kostengünstigen und schonenden Untersuchungsmethode findet. Es wäre sicher auch unvernünftig, eine ungerechtfertigte Vermehrung dieser Untersuchungen zuzulassen. Wir haben begründet, dass bei komplikationslosem Schwangerschaftsverlauf zwei Ultraschallkontrollen ausreichend sind. Darüber hinaus gewährleistet die ständige Weiterbildung der Gynäkologen bei den Spezialisten der Referenzzentren, dass die Untersuchungen jedes Jahr qualitativ besser werden und seltener durchgeführt werden müssen.

Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz