Gleichstellungsgesetz (GlG)

Einleitung GlG

Das Gleichstellungsgesetz in der Schweiz ist ein Bundesgesetz, das darauf abzielt, die Gleichstellung von Frauen und Männern in verschiedenen Lebensbereichen zu fördern. Es verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verlangt, dass Frauen und Männer gleich behandelt werden, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Bildung, Beschäftigung und sozialen Leistungen. Das Gesetz legt auch Massnahmen fest, um die Chancengleichheit zu verbessern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern. Es gilt für den öffentlichen und privaten Sektor und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Gleichstellungsvorschriften vor. Insgesamt soll das Gleichstellungsgesetz dazu beitragen, die Gleichstellung der Geschlechter in der Schweiz zu fördern und Diskriminierung zu bekämpfen.

Die Artikel GlG

Art. 1 1. Abschnitt: Zweck
Art. 2 Grundsatz
Art. 3 Diskriminierungsverbot
Art. 4 Diskriminierung durch sexuelle Belästigung
Art. 5 Rechtsansprüche
Art. 6 Beweislasterleichterung
Art. 7 Klagen und Beschwerden von Organisationen
Art. 8 Besondere Bestimmungen für Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht

SR 220

Art. 9 Verfahren bei diskriminierender Kündigung
Art. 10 Kündigungsschutz
Art. 11
Art. 13 Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
Art. 13a Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse
Art. 13b Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse
Art. 13c Methode der Lohngleichheitsanalyse
Art. 13d Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse
Art. 13e Überprüfung durch ein zugelassenes Revisionsunternehmen
Art. 13f Überprüfung durch eine Organisation oder eine Arbeitnehmervertretung
Art. 13g Information für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 13h Information für die Aktionärinnen und Aktionäre
Art. 13i Veröffentlichung der Ergebnisse im öffentlich-rechtlichen Sektor
Art. 14 Förderungsprogramme
Art. 15 Beratungsstellen
Art. 16 Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
Art. 17 Übergangsbestimmung
Art. 17a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018
Art. 17b Evaluation der Wirksamkeit
Art. 18 Referendum und Inkrafttreten