Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von den Mitgliedstaaten des Europarats unterzeichnet wurde. Sie wurde 1950 verabschiedet und trat 1953 in Kraft. Die EMRK schützt grundlegende Menschenrechte und Freiheiten wie das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Recht auf ein faires Verfahren und die Meinungsfreiheit. Die Konvention legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK hat einen grossen Einfluss auf die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, einschliesslich der Schweiz.
Die Artikel EMRK
Art. 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte |
Art. 2 Rechte und FreiheitenArt. 2Recht auf Leben |
Art. 3 Verbot der Folter |
Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit |
Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit |
Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz |
Art. 8 Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens |
Art. 9 Gedanken, Gewissens und Religionsfreiheit |
Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung |
Art. 11 Versammlungs und Vereinigungsfreiheit |
Art. 12 Recht auf Eheschliessung |
Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
Art. 14 Diskriminierungsverbot |
Art. 15 Abweichen im Notstandsfall |
Art. 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen |
Art. 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte |
Art. 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen |
Art. 19 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteArt. 19Errichtung des Gerichtshofs |
Art. 20 Zahl der Richter |
Art. 21 Voraussetzungen für das Amt |
Art. 22 Wahl der Richter |
Art. 23 Amtszeit und Entlassung |
Art. 24 Kanzlei und Berichterstatter |
Art. 25 |
Art. 26 Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer |
Art. 27 Befugnisse des Einzelrichters |
Art. 28 Befugnisse der Ausschüsse |
Art. 29 Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit |
Art. 30 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer |
Art. 31 Befugnisse der Grossen Kammer |
Art. 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs |
Art. 33 Staatenbeschwerden |
Art. 34 Individualbeschwerden |
Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen |
Art. 36 Beteiligung Dritter |
Art. 37 Streichung von Beschwerden |
Art. 38 Prüfung der Rechtssache |
Art. 39 Gütliche Einigung |
Art. 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht |
Art. 41 Gerechte Entschädigung |
Art. 42 Urteile der Kammern |
Art. 43 Verweisung an die Grosse Kammer |
Art. 44 Endgültige Urteile |
Art. 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen |
Art. 46 Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile |
Art. 47 Gutachten |
Art. 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs |
Art. 49 Begründung der Gutachten |
Art. 50 Kosten des Gerichtshofs |
Art. 51 Privilegien und Immunitäten der Richter |
Art. 52 Verschiedene BestimmungenArt. 52Anfragen des Generalsekretärs |
Art. 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte |
Art. 54 Befugnisse des Ministerkomitees |
Art. 55 Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung |
Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich |
Art. 57 Vorbehalte |
Art. 58 Kündigung |
Art. 59 Unterzeichnung und Ratifikation |