Art. 994 Zahlstellen. Domizilwechsel
Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnorte des Bezogenen oder an einem anderen Orte zahlbar gestellt werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | ZK 2009 38 | Art. 182 SchKG: Bewilligung Rechtsvorschlag Wechselbetreibung | Appellantin; SchKG; Recht; Appellatin; Einrede; Wechsels; Zeitpunkt; Schaden; Zahlung; Schuldner; Ausstellung; Zahlstelle; Werden; Staehelin/Bauer/Staehelin; Einreden; Bezogene; Ausstellungsdatum; Verrechnung; Gesuchsbeilage; Rechtsvorschlag; Sichtwechsel; Vorlegung; Lieferstopp; Wechselrechtliche; Unterzeichnung; IVm; Schuldners; Zulässige; Aufgr |