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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 99 ZPO vom 2024

Art. 99 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung

1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:

  • a. keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
  • b. zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
  • c. Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
  • d. wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
  • 2 Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.

    3 Keine Sicherheit ist zu leisten:

  • a. im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
  • b. im Scheidungsverfahren;
  • c. im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
  • d. (1) im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG (2) .
  • (1) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
    (2) SR 235.1

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 99 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPC230031EhescheidungBeschwer; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Verfügung; Rechtsmittel; Gericht; Scheidung; Parteien; Kostenvorschuss; Obergericht; Scheidungsverfahren; Akten; Eingabe; Anträge; Anfechtung; Kontakt; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Begründung; Anfechtungsobjekt; Erwägungen; Parteientschädigung; Zustellung; Verfahren; Bundesgericht; Kantons
    ZHRA230002Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheit für Parteientschädigung)Vorinstanz; Rechtspflege; Parteien; Parteientschädigung; Verfahren; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Sicherstellung; Verfahren; Antrag; Frist; Entscheid; Einkommen; Sicherheit; Verfügung; Klage; Trinkgeld; Gesuch; Gewährung; Sicherheitsleistung; Klageantwort; Beschwerdeantrag; Erwägung; Einreichung; Erwägungen; Behauptung; Tatsache; Trinkgelder
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB150015AufsichtsbeschwerdeVerfahren; Anzeige; Aufsicht; Anzeigeerstatter; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Verfügung; Rechtsmittel; Obergerichts; Beschwerdegegner; Zivil; Verfahrens; Verwaltung; Frist; Entscheid; Anzeigeerstatters; Gericht; Kantons; Verwaltungskommission; Zivilkammer; Aufsichtsbehörde; Vorwürfe; Sicherheit; Parteien; Massnahme; Sinne; Parteientschädigung; Bezirksgericht
    ZHVO150093Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Schlichtungsverfahren; Gesuch; Rechtsbeistand; Schlichtungsbehörde; Rechtspflege; Person; Mietsachen; Bezirkes; Hinwil; Verfahren; Obergericht; Gesuchs; Rechtsanwalt; Kanton; Obergerichts; Liegenschaft; Hauptsache; Lebens; Bestellung; Rechtsbeistandes; Akten; Gericht; Kantons; Obergerichtspräsident; Rechtsvertreter; Mietverhältnisses; Zeitpunkt; ücksichtigen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 529 (4A_497/2020)
    Regeste
    Art. 99 Abs. 1 und 2 und Art. 71 ZPO ; Sicherheit für die Parteientschädigung, wenn die Kläger eine einfache Streitgenossenschaft bilden. Jeder Kläger einer einfachen Streitgenossenschaft kann einzeln dazu verpflichtet werden, Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten, unabhängig von der Situation der anderen Streitgenossen. Wenn alle einfachen Streitgenossen je eine der Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 ZPO erfüllen, darf das Gericht sie daher nicht unter solidarischer Haftung zur Leistung einer Sicherheit verurteilen, sondern es muss jeden Kläger zu einer Sicherheitsleistung in jener Höhe verpflichten, die dieser einzeln als Parteientschädigung bezahlen müsste, würde er mit seinen Begehren vollständig unterliegen (E. 4).
    ûretés; épens; écessaire; édure; être; éfendeur; Tribunal; éfendeurs; Suisse; édéral; Streitgenossen; été; écessaires; écision; étation; Obligation; Comme; Sicherheit; Streitgenossenschaft; Limited; égard; ègle; éfaut; Schweizerische; égal; Parteientschädigung; Action; élai; ésumé; Interprétation
    148 III 21 (5A_568/2020)
    Regeste
    Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
    Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Ehegatte; Prozessvoraussetzung; Ehegatten; Recht; Gericht; Bezirksgericht; Vorschuss; Betreibung; Leistung; Schweizerische; Scheidungsverfahren; Bezahlung; Klage; Nichteintreten; Säumnis; SchKG; Sachgericht; Prozesshandlung; Prozessvoraussetzungen; Verfügung; Obergericht; Pflicht; Zahlung; Grundlage; Zivilprozessordnung; Verfahren

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    SchweizerBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2023
    Spühler, Schweizer, ViktorBasler Kommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung2017