Art. 99 OR vom 2024
Art. 99 Mass der
Haftung und Umfang des Schadenersatzes 1. Im
Allgemeinen
1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
2 Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.
3 Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 137 (4A_155/2011) | BEG, Art. 400 Abs. 1 OR; Rechtsnatur und Herausgabe von Bucheffekten; intertemporales Recht. Rechtsnatur von Bucheffekten. Bucheffekten können weder vindiziert noch nach den Regeln des Besitzesschutzes herausverlangt werden. Eine Rückabwicklung hat nach schuldrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (E. 5.2.1). Sammelverwahrte Wertpapiere, die einem Effektenkonto bei einer Verwahrungsstelle gutgeschrieben sind, wurden mit Inkrafttreten des BEG automatisch zu Bucheffekten (E. 5.2.2). Pflicht zur Herausgabe von Bucheffekten gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR (E. 5.3).
| Beschwerdegegner; Bucheffekte; Bucheffekten; Herausgabe; Auftrag; Partizipationsscheine; Inhaberaktien; Erlös; Wertpapier; Auftrags; Recht; Botschaft; Beauftragte; Vorinstanz; Beschwerdegegners; Wertpapiere; Verwahrungsstelle; Bucheffektengesetz; Effektenkonto; Namenaktien; Nennwert; Anspruch; Herausgabepflicht; Vermögenswert; Inkrafttreten; Verkauf; Vertrag |
137 III 539 (4A_275/2011) | Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen; Haftung des Gefälligen. Abgrenzung zum Vertrag (E. 4.1); Kinderhüten unter Nachbarinnen für eine beschränkte Dauer als Gefälligkeitshandlung (E. 4.2 und 4.3). Der Gefällige haftet nach den Grundsätzen über die unerlaubte Handlung (E. 5.1); dabei gilt grundsätzlich der eingeschränkte Sorgfaltsmassstab der eigenüblichen Sorgfalt (diligentia quam in suis) (E. 5.2). | ällig; Kinder; Gefälligkeit; Vorinstanz; Urteil; Sorgfalt; Eltern; Tochter; Gefällige; Haftung; Mutter; Recht; Vertrag; Interesse; Situation; Gefälligen; Minuten; Leistung; Ansicht; Barin; Sorgfaltspflicht; Elternteil; Kindern; Waschküche; Unfall; ärte |