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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 98 StGB vom 2024

Art. 98 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 98 Beginn

Die Verjährung beginnt:

  • a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
  • b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
  • c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 98 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB220028ForderungVerjährung; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Akontozahlung; Frist; Berufung; Recht; Verfahrens; Verjährungsfrist; Stellung; Klage; Verfügung; Eingabe; Verfahren; Akontozahlungen; Schaden; Entscheid; Recht; Parteien; Antrag; Ausführungen; Stellungnahme; Replik; Unterbrechung; Gesamtschaden; änkte
    ZHUE210208NichtanhandnahmeVerfahren; Verfügung; Beschwerdegegner; Beschwerdeverfahren; Akten; Statthalteramt; Bülach; Nichtanhandnahme; Entschädigung; Bezirk; Angeschuldigte; Antrag; Frist; Beschwerdeverfahrens; Kammer; Bezirkes; Eingabe; Angeschuldigten; Nichtanhandnahmeverfügung; Verjährung; Auskunft; Daten; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Statthalteramts; Sinne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2018/25Entscheid Art. 95 Abs. 1 AVIG. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Art. 67 Abs. 1 VwVG. Rückforderungsanspruch der Verwaltung betreffend die zu Unrecht ausgerichtete Insolvenzentschädigung nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich verwirkt. Indessen wurde die Leistungsausrichtung möglicherweise durch ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers beeinflusst, womit gegebenenfalls sowohl die Revisions- als auch die Verwirkungsfrist noch nicht abgelaufen wären. Rückweisung zur weiteren Abklärung eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2019, AVI 2018/25). Revision; Verfügung; Rückforderung; Revisions; Verfahren; Abklärung; Insolvenzentschädigung; Stellung; Entscheid; Akten; Frist; Kasse; Abklärungen; Leistung; Geschäftsführer; Verbrechen; Vergehen; Arbeitslosenkasse; Einsprache; Wiedererwägung; Gallen; Kreisgericht; Verfahrens; Urteil; Vorliegen; Rückforderungsverfügung; Verjährungsfrist
    BSBES.2020.171 (AG.2020.688)Rechtskraft eines StrafbefehlsBefehl; Gericht; Beschuldigte; Recht; Befehls; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Verfahren; Rechtskraft; Frist; Einzelgericht; Basel; Beschuldigten; Einsprache; Verfolgungsverjährung; Verfahrens; Gerichts; Sachen; Verfügung; Person; Basel-Stadt; Akten; Verfahren; Aufmerksamkeitsdauer; Bundesgericht; Schweiz; Über; Eintritt; Verbindung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 14 (4A_299/2013) Art. 60 Abs. 1 OR ; Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR ; Schadenersatzansprüche der Erben eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verjährung vertraglicher und ausservertraglicher Ansprüche. Keine Änderung der Rechtsprechung nach dem Urteil des EGMR in Sachen Howald Moor und andere gegen Schweiz vom 11. März 2014 in dem Sinne, dass die absolute Verjährungsfrist nicht zu laufen beginne, solange der Schaden nicht bekannt sei (E. 4). Verjährung; Asbest; Zeitpunkt; Recht; Urteil; Asbestexposition; Handlung; Ansprüche; Schaden; Pflicht; Verhalten; Vorinstanz; Schutzmassnahmen; Bundesgericht; Verjährungsfrist; Einwirkung; Latenzzeit; Howald; Arbeitsverhältnisses; Schadenersatz; Frist; Kontakt; Beginn; Verfahren; Pflichtverletzung; Phase
    143 IV 228 (2C_1154/2015)Art. 11 und 12 VStrR; Art. 98 lit. a und 333 StGB; Verjährung einer Steuerforderung im Fall eines Verstosses gegen das Bundesverwaltungsrecht; Ruhen der Verjährung. Berechnung der Verjährungsfrist einer Steuerforderung, die im Zusammenhang mit einem Verstoss gegen das Bundesverwaltungsrecht steht (E. 4). Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung der Strafverfolgung während der Dauer des Einspracheverfahrens; das besagte Einspracheverfahren setzt mit der Ausfällung des steueramtlichen Entscheids ein, aus welchem sich ergibt, dass die steuerpflichtige Person Schuldner der streitbetroffenen Forderung ist (E. 5). édéral; été; édérale; énal; Tribunal; Action; énale; élai; Administration; édure; Société; éance; éclamation; écision; était; épart; Recht; être; Après; Impôt; écembre; Alumine; Selon; -après:; Cette; évrier; Auteur; ément; procédure; Autorité

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1380/2013ZölleQuot;; Container; Bundes; Länge; Rückerstattung; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; Längen; Transport; Vorinstanz; Bügel; Verwaltung; Urteil; Fahrzeug; Recht; Abgabe; Fahrzeuge; VStrR; Verkehr; Strasse; Forderung; Bundesrat; Schweiz; Bundesverwaltungsgerichts; Mindestlänge; Regel
    A-1356/2013ZölleQuot;; Bundes; Container; Länge; Rückerstattung; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; Längen; Transport; Vorinstanz; Bügel; Verwaltung; Urteil; Fahrzeug; Fahrzeuge; VStrR; Recht; Verkehr; Strasse; Forderung; Abgabe; Bundesrat; Schweiz; Bundesverwaltungsgerichts; Transporteure; Mindestlänge

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.15FINMA; Beschuldigte; Recht; Zahlungsmittel; Token; Beschuldigten; Berufung; Bundes; Ausgabe; Urteil; Geschäft; Verfahren; Apos;; Täter; Bewilligung; VStrR; Verwaltung; FINMAG; Kammer; Finanzmarkt; Vorinstanz; Verfahren; Gericht; Finanzintermediär; Berufungskammer
    SK.2020.48Bundes; Verfahren; Urteil; Gericht; VStrR; Verfügung; Filter; Recht; Verfahrens; Apos;; Stunden; Beschuldigte; Entscheid; Verjährung; Bundesstrafgericht; Verfahren; Verwaltung; Recht; Bundesstrafgerichts; Verletzung; Beschuldigten; Kammer; Meldepflicht; Akten; Schlussprotokoll; Urteile; Bundesgericht; Bescheid

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer, Trechsel, PiethPraxis zum Schweizerischen Strafgesetzbuch2021
    Schweizer, TrechselPraxis, 3. Aufl., Zürich2018