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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 98 BGG vom 2024

Art. 98 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 98 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE220067EheschutzGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Berufungs; Unterhalt; Prozesskostenbeitrag; Gericht; Einkommen; Entscheid; Urteil; Leistung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Ehegatte; Unterlagen; Pensum; Parteien; Ehegatten; Umzugs; Rechtspflege; Getrenntleben; Konto; Umzugskosten; Auskunft
ZHPQ240012Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGBBeistand; Entscheid; Bezirk; Vorinstanz; Recht; Mietzins; Vater; Beistandschaft; Urteil; Vertretungsbeistandschaft; Ausweisung; Vermögensverwaltung; Bezirksrat; Akten; Verfahren; Beistandsperson; Verfahren; Person; Horgen; Unterstützung; Massnahme; Beiständin; Anordnung; Vermieter; Massnahmen; Mietzinse; Angelegenheiten; Wohnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/141Entscheid Verfahren, Art. 59 Abs. 3 und 60 lit. a VRP.Im konkreten Fall ist die Abweisung des Sistierungsbegehrens durch die Vorinstanz nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verursachen. Das Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten der Vorinstanz wird zuständigkeitshalber dem Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission übermittelt (Verwaltungsgericht, B 2016/141).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juli 2017 nicht ein (Verfahren 2C_635/2017). Recht; Verwaltungsrekurskommission; Verfahren; Vorinstanz; Schätzung; Widerruf; Sistierung; Verfügung; Abteilung; Abteilungspräsident; Verwaltungsgericht; Rekurs; Rechtsmittel; Beschwerde; Ausstand; Grundstück; Präsident; Steueramt; Grundbuch; Grundstücks; Verfahrens; Abteilungspräsidenten; Bundesgericht; Einsprache; Ingress; önnte
SGHG.2012.95Entscheid Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95). Die Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben. Lizenz; Kreuz; Barhocker; Kreuzzarge; Recht; Urheber; Quot; Stuhl; Urheberrecht; Stühle; Möbel; Kreuzzargenstuhl; HfG-Barhocker; Klage; Beklagten; Lizenzvertrag; Sitzfläche; Gericht; Expertise; Lizenznehmer; Unterlizenz; Über; Urheberrechts; Handelsgericht; ützt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 27 (1B_545/2019)
Regeste
Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB ; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).
Entbindung; Person; Geheimnis; Staatsanwaltschaft; Arztgeheimnis; Berufsgeheimnis; Bundes; Departement; Entsiegelung; Gesundheit; Personal; Zeugnis; GesV/; Anzeige; Behörde; GesG/SH; GesV/SH; Meldung; Beschuldigte; Schweigepflicht; Personen; Geheimnisherr; Patient; Recht; Kantons
140 IV 57Strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 ff. und 263 ff. StPO); Überprüfung durch das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 36 und 190 BV, Art. 95 lit. a, Art. 98 und 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition (Art. 196 lit. a-c StPO). Die nach Art. 98 BGG (für vorsorgliche Massnahmen) vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG sind nicht anwendbar. Dies gilt auch für die Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten (Art. 263 ff. StPO; E. 2.2).
Regeste b
Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung (Art. 263 StPO, Art. 70, 71 und 73 StGB). Nach Art. 71 Abs. 3 StGB kann im Hinblick auf die Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staates eine Beschlagnahme angeordnet werden (E. 4.1.2). Eine solche Beschlagnahme ist auch möglich, wenn ein Privatkläger am Verfahren beteiligt ist; sie ermöglicht die vorläufige Sicherung auch desjenigen Teils der Ersatzforderung, der voraussichtlich der Privatklägerschaft zuzuweisen sein wird (Art. 73 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StGB; E. 4.2).
équestre; être; énal; énale; été; évenu; éance; édure; ésé; éventuel; Action; écision; Tribunal; Infraction; Instruction; ésultant; VOUILLOZ; Ministère; édéral; éventuelle; Hypothèse; éjudice; -fonds; état; équestres; érant; éférences; HIRSIG-VOUILLOZ; Arrêt; Beschlagnahme

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, Vock zum Bundesgerichtsgesetz BGG, Zürich2006