CCS Art. 975 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 975 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 975

1 Sch’in dretg real è inscrit nungiustifitgadamain en il register funsil u sch’ina inscripziun correcta è vegnida extinguida u midada nungiustifitgadamain, po mintgin ch’è vegnì viol qua tras en ses dretgs reals pretender che l’inscripziun vegnia extinguida u modifitgada.

2 Resalvads restan ils dretgs reals ch’èn vegnids acquistads da terzas persunas da buna fai sin fundament da l’inscripziun e las pretensiuns d’indemnisaziun.


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Art. 975 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180018GrundbuchberichtigungBerufung; Gericht; Grundbuch; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Klage; Berufungsverfahren; Eingabe; Bezirksgericht; Beschluss; Meilen; Anträge; Aufsichtsbehörde; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Grundbuchberichtigung; Gesuch; Rechtspflege; Gerichtskosten; Erwägung; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Rieke; Löschung; Rechtsbegehren
ZHLB140058ForderungBerufung; Bezirksgericht; Recht; Klage; Gesuch; Beschluss; Miteigentum; Berufungsverfahren; Miteigentumsanteil; Klägers; Bezirksgerichtes; Grundbuch; Raten; Scheidungsurteil; Übertragung; Miteigentumsanteils; Verfahren; Entscheid; Vorschuss; Ratenzahlung; Anträge; Urteil; Beklagten; Prozesskosten; Parteien; Liegenschaft; Scheidungsurteils; Grundbuchamt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130005Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Dezember 2012 (CB120024-D)Grundbuch; Aufsicht; Aufsichts; Recht; Grundstück; Grundbuchamt; Aufsichtsbeschwerde; Blatt; Obergericht; Bezirksgericht; Eintrag; Aufsichtsbehörde; Grundregister; Grundbuchbeschwerde; Anmeldung; Grundbuchberichtigungsklage; Quelle; Dielsdorf; Kantons; Verwaltungskommission; Beschluss; Entscheid; Eigentümer; Grundstückes; Rechtsmittel; Oberrichter; Bereinigung; Quellrecht; Obergerichts
SGB 2012/133Urteil Steuerrecht, Grundstückgewinnsteuer, Art. 134 StG (sGS 811.1).Der Gewinn, der aus der Veräusserung der Liegenschaft realisiert wurde, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer, obwohl der zu Grunde liegende Vermögensübertragungsvertrag ungültig ist und somit keine zivilrechtlich gültige Übertragung vorliegt; der Mangel wird aber von keiner Partei geltend gemacht, sodass keine Veranlassung besteht, der wirtschaftlichen Realität die steuerliche Anerkennung zu versagen.Der Nachweis höherer Anlagekosten gelang dem Pflichtigen auch im Beschwerdeverfahren nicht (Verwaltungsgericht, B 2012/133).Urteil vom 9. Oktober 2013Anwesend: Vizepräsident lic. iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle, Ersatzrichter Dr. W. Engeler; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners In SachenX.Y.,Beschwerdeführer,gegenVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,betreffendGrundstückgewinnsteuerhat das Verwaltungsgericht festgestellt: Aufwendungen; Grundstück; Recht; Liegenschaft; Anlagekosten; Grundstückgewinn; Beschwerde; Grundstückgewinnsteuer; Entscheid; Erwerb; Vermögensübertragung; Veranlagung; Vorinstanz; Grundbuch; Einsprache; Gewinn; Beschwerdegegner; Übertragung; Nebenkosten; Eintrag; Beweis; Kanton; Hinweis; Verwaltungsgericht; Handelsregister; Geschäft; Zahlung; Aktiven
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Kommentar; LIVER; Eintrag; Fläche; Liegenschaft; Eigentum; SCHMID; Begründung; Teilung; Zivilgesetzbuch; Bestimmungen; Sachen; Zürcher; Hinweis; Aufteilung; Abänderung; Baurechtsparzelle
137 III 293 (5A_664/2010)Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6). Grundbuch; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Feststellung; Recht; Eintrag; Miteigentumsanteil; Eigentümer; Grundbuchberichtigung; Urteil; Grundbuchberichtigungsklage; Eintragung; Anspruch; Käufer; Klage; Miteigentumsanteils; Erben; Grundstück; Eigentum; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Beklagten; Vorkaufsrechts; Eigentums; Vorkaufsberechtigten; Verkäufern; Kaufvertrag; Sinne; Frist

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Zivilgesetz- buch [BSK-ZGB II]2015
-Basler Zivilgesetz- buch [BSK-ZGB II]2015