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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 97 ZPO vom 2024

Art. 97 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten

Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 97 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA240008Unterbringung in der psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG / KostenfolgenVerfahren; Entscheid; Unterbringung; Gesuch; Vorinstanz; Rechtspflege; Bezirksgericht; Obergericht; Klinik; Rückzug; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Bundesgericht; Einzelgericht; Mitteilung; Rechtsmittel; Kanton; Kosten; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Ursprung; Verfahrensbeteiligte; Kostenfolgen; Verfügung; Meilen; Gutachter; Beurteilung
ZHRB240001Forderung (Rechtsverweigerung)Bezirksgericht; Vorverfahren; Recht; Obergericht; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Klage; Bezirksgerichts; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesgericht; Oberrichter; Rechtsverweigerung; Gemeinde; Haftungsgesetz; Rechtspflege; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Berufung; Entscheidung; Gerechtigkeit; Verletzungen; Beilage; öffnet
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2024.81-Recht; Rechtspflege; Gesuch; Partei; Parteikostenvorschuss; Apos; Gesuchs; Verfahren; Konto; Urteil; Beschwerdegegner; Gericht; Gewährung; Entscheid; Bundesgericht; Parteikostenvorschusses; Prozesskostenvorschuss; Bundesgerichts; Obergericht; Rechtsanwalt; Amtsgerichtspräsident; Leistung; Über; Anspruch; Eheschutzurteil; Beweis; Christoph; Rechtsbeistand; Verfügung
SOVWBES.2020.423-Rechtspflege; Verfahren; Unterhalt; Apos; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Entscheid; Zahlung; Monika; Gesuch; Rechtsanwältin; Beschwerde; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Auslagen; Solothurn; Rechtsbeistand; Unterhaltsbeiträge; Verpflichtung; Staat; Urteil; Tochter; Kindsmutter; Kindes; Rechtsbeiständin; Schweizerischen; Unterhaltszahlungen; Beschwerdeführers; Verpflichtungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 645 (4A_237/2007)Art. 74 und 92 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen. Zwischenentscheid. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit sind anfechtbar, wenn es auch der Endentscheid ist. Vorliegend ist die Streitwertgrenze nicht erreicht, doch stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 2).
Regeste b
Art. 274a ff. OR, Art. 83 Abs. 2 SchKG. Aberkennungsklage in Mietsachen. Erfordernis der Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Klagen in Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sind bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen anhängig zu machen. Dies gilt auch für die Aberkennungsklage (E. 3-5).
Recht; SchKG; Verfahren; Aberkennung; Aberkennungsklage; Rechtsöffnung; Klage; Streit; Bundesgericht; Zuständigkeit; Forderung; Urteil; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsbehörde; Zivilsachen; Verfahrens; Bezirks; Hinweise; Bundesrecht; Gericht; Einigung; Rechtsfrage; Aberkennungsklagen; Bezirksgericht; Rechtsöffnungsverfahren; Streitigkeit
108 Ia 11Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege, Anwaltsrecht. 1. Der Armenanwalt ist nicht befugt, von der von ihm vertretenen Partei eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, auch wenn die ihm aus der Staatskasse ausgerichtete Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht (E. 1). 2. Die Rechnungsstellung an die verbeiständete Partei stellt eine Standeswidrigkeit dar, die mit einem Verweis geahndet werden darf (E. 3). 3. Art. 4 BV verlangt nicht, dass der Anwalt, der sich zum Vorwurf der Verletzung der Standesregeln äussern konnte, vor dem Erlass einer solchen Disziplinarmassnahme noch besonders angehört wird (E. 4). Recht; Entschädigung; Honorar; Rechtsanwalt; Anwalt; Armenanwalt; Urteil; Obergericht; Staat; Rechtspflege; Staatskasse; Verweis; Disziplinarmassnahme; Barauslagen; Rechnung; Anwaltsrecht; Rechnungsstellung; Standeswidrigkeit; Verletzung; Scheidungsprozess; Landgericht; Ehemann; Urteils; Betrag; Entscheid; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ingrid Jent-Sørensen, Hans, Schmid, Haas, Oberhammer ZPO2021
SpühlerBasler Kommentar ZPO2017