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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 97 SVG vom 2024

Art. 97 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 97 Missbrauch von Ausweisen und Schildern (1)

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

  • a. (2) Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
  • b. ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
  • c. andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
  • d. vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
  • e. Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
  • f. falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
  • g. sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
  • 2 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (3) finden in diesen Fällen keine Anwendung.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 4137 4149).
    (2) Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2013, veröffentlicht am 27. Dez. 2013 (AS 2013 5577).
    (3) SR 311.0

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 97 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDJug/2022/252évenu; éhicule; était; ’il; ’au; Appel; éhicules; ’est; ’était; énal; ’appel; énale; -même; étenteur; étaient; édé; Arrondissement; éré; ’obtention; écuniaire; étant; -amende
    VDJug/2021/428’il; Appel; évenu; Ministère; Amende; ’appel; écision; Auteur; -amende; Usage; Ensemble; écédent; édure; étant; élai; éhicule; écuniaire; Autorité; était; Infraction; évocation; Arrondissement; Côte
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2017.80 (AG.2018.141)Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (BGer 6B_386/2018 vom 9. Januar 2019)Berufung; Kontrollschild; Berufungsbeklagte; Gericht; Staatsanwaltschaft; Tatbestand; Urteil; Geldstrafe; Verfahren; Kontrollschilds; Verkehr; Berufungsbeklagten; Original; Basel; Busse; Verbindung; Schild; Fahrzeug; Täter; Basel-Stadt; Verfahrens; Verwendung; Folie; Beschuldigte; Originals
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 206 (6B_451/2019)Art. 91, 95, 96 und 97 SVG, 145 VZV, 18 VTS; Führen eines Motorfahrrads mit qualifizierter Alkoholkonzentration, ohne Bewilligung, ohne Kontrollschilder, ohne Versicherungsschutz und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern. Motorfahrräder können den motorlosen Fahrzeugen nicht ausnahmslos gleichgesetzt werden. Der Führer eines Motorfahrrads kommt nicht in den Genuss der privilegierten Form des Straftatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG. Der Motorfahrradfahrer in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand ist als Führer eines Motorfahrzeugs zu bestrafen (E. 1.4). Das Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisentzugs wird von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG erfasst. Der Übertretungstatbestand von Art. 95 Abs. 4 lit. a SVG gelangt ausschliesslich auf Fahrradfahrer zur Anwendung (E. 2.3). Der Führer eines Motorfahrrads ohne Kontrollschilder und ohne die vorgeschriebene Versicherung fällt unter den Tatbestand von Art. 145 Ziff. 3 und 4 VZV, welcher Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG als lex specialis vorgeht (E. 3.3.1). Wer hingegen Kontrollschilder verwendet, die nicht für sein Motorfahrrad bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, während Art. 145 Ziff. 3 Abs. 3 VZV nicht zur Anwendung gelangt (E. 3.3.2). éhicule; éhicules; été; édéral; état; être; énal; Tribunal; Alcool; énale; Usage; était; Incapacité; Assurance; Selon; JEANNERET; éfini; Motorfahrrad; éré; égorie; écuniaire; ébriété; éfinit; Autre; Amende; égal; Führer; ément; évoit; Ordonnance
    143 IV 515 (6B_784/2017)Verwendung falscher oder gefälschter Kontrollschilder im öffentlichen Verkehr; Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG; Bestätigung der Rechtsprechung. Originalgetreue Kopien echter Kontrollschilder sind falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e und f SVG, weil sie nicht von der zuständigen Behörde herausgegeben wurden. Auf das Material kommt es nicht an (E. 1.2). Verwendet nach Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG sind die Kontrollschilder, wenn sie an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt werden. Eine Täuschungsabsicht oder -handlung ist nicht vorausgesetzt (E. 1.3). Fahrlässige Verwendung ist strafbar (E. 1.1). Kontrollschild; Schild; Kontrollschilder; Schilder; Fahrzeug; Verkehr; Verwendung; Kopie; Sinne; Strassen; Fälschung; Kopien; Urteil; Kontrollschildern; Tatbestand; Vorinstanz; Strassenverkehr; Behörde; Firma; Kloten; Schildern; Busse; Fahrzeugausweis; Recht; Beschwerdeführers

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-4201/2015AsylwiderrufQuot;; Recht; Sinne; Flüchtling; Beschwerde; Handlung; Asylwiderruf; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Quot;besonders; Verfügung; Schweiz; Verfahren; Widerruf; Interesse; Fahrens; Handlungquot;; Höchststrafe; Erwägungen; Asyls; Person; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Asylunwürdigkeit
    C-1929/2012Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges)Recht; Schweiz; Bundes; Aufenthalt; Zustimmung; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Verfügung; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Bundesverwaltungsgericht; Ausländer; Verlängerung; Widerruf; Interesse; Entscheid; Verfahren; Mädchen; Luzern; Quot;; Handlung; Zeitpunkt; Familie; Verfahren; Migration; Justiz; Kanton; Person; Sicherheit

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CA.2023.1Bundes; Vollzug; Beschuldigte; Bundesstrafgericht; Kammer; Bundesstrafgerichts; Massnahme; Sicherheitshaft; Massnahmen; Verfahrens; Schweiz; Schweizerische; Vorsitz; Prozessordnung; Untersuchung; Vollzugs; Vorsitzende; Bundesanwaltschaft; Kantons; Fluchtgefahr; Beschuldigten; Zwangsmassnahme; Untersuchungs; Massnahmenvollzug; Schweizerischen; Gesuch; Entscheid; Gericht; Tribunal
    SK.2016.43Gesuch um Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 VStrR sowie Art. 35 Abs. 2 StBOG)Gesuch; Busse; Apos;; Umwandlung; Gesuchsgegner; Entscheid; Verfahren; VStrR; Recht; Recht; Ersatzfreiheitsstrafe; Verfügung; Urteil; Vollzug; Gericht; Urteil; Vollzug; Einzelrichter; Bescheid; Bundesstrafgericht; Widerhandlung; Bundesgericht; Verfahrens; Eidgenössische; Verfahren; FINMA

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Hans Giger Kommentar SVG2014
    Waldmann Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014