DO Art. 965 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 965 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 965 Disposiziuns generalas A. Noziun da la vaglia

Ina vaglia è mintga document, cun il qual è colli in dretg uschia, ch’el na po ni vegnir fatg valair ni vegnir transferì sin insatgi auter senza il document.


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Art. 965 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180080ForderungAnleihe; Anleihen; Anleihensobligation; Recht; Anleihensobligationen; Rückzahlung; Urkunde; Verjährung; Beklagten; Obligation; Konkurs; Anleihensbedingungen; Forderung; Frist; Parteien; Segment; Treuhänder; Urkunden; Gläubiger; Investmentfonds; Obligationen; Obligationär; Auflage; Über; Klage; Vereinbarung
LU7W 20 16Behördenbeschwerde der ESTV. Ertrag aus beweglichem Vermögen zufolge Transponierung setzt u.a. die Übertragung von Beteiligungsrechten voraus (E. 4.1). Wertpapierrechtliche Qualifikation von schriftlichen Aktienzertifikaten (E. 4.2). Lücke in der Indossamentenkette mangels indossierter Stellvertretungsverhältnisse. Keine Heilung des Übertragungsmangels durch Eintragung ins Aktienbuch und Ausgabe neuer Aktien (E. 7.3). Aktienrechtliche Notwendigkeit eines 'clean-up' (E. 7.5). Aktie; Aktien; Übertragung; Holding; Wertpapier; Aktionär; Beteiligungsrecht; Recht; Transponierung; Gesellschaft; Person; Indossament; Beteiligungsrechte; Zession; Veranlagung; Kapital; Vermögens; Aktienzertifikat; Inhaber; Abtretung; Verhältnis; Aktionärs; Verkauf; Einkommen; Vermögensertrag; Regel

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 119Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 550 Abs. 1 OR; Art. 560 ZGB; Art. 652 ZGB). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Gesamteigentum zweier einfacher Gesellschafter stehende Liegenschaft beim Tod des einen ohne besondere Abrede nicht Alleineigentum des anderen wird (E. 3). Gesellschaft; Gesellschafter; Gesellschafters; Erben; Recht; Liquidation; Grundbuch; Auflösung; Gesamteigentum; Verwaltungsgericht; Gemeinschaft; Gesamthand; Kantons; Mitglied; MEIER-HAYOZ; Justiz; Stellung; Eintritt; SIEGWART; Hinweis; Justizdirektion; Gesetzes; Grundstück; Entscheid; Verwaltungsgerichts; Zweck; STEIGER; Rechte; HAAB/SIMONIUS
117 II 166Art. 974 ff. OR. Rechtsnatur des Sparheftes. - Ein Sparheft mit eindeutiger Präsentationsklausel ist als Wertpapier zu qualifizieren (E. 2). - Folgerungen aus der Wertpapiereigenschaft eines Sparheftes für die Beurteilung von Auszahlungen, welche die Bank leistet, ohne sich das Heft vorlegen zu lassen (E. 3). Sparheft; Wertpapier; Auszahlung; Sparhefts; Vorweisung; JÄGGI; Schuld; Urkunde; Urteil; Handelsgericht; Recht; Präsentationsklausel; Auszahlungen; Therese; Vollmacht; Sparhefte; Wertpapiere; Gläubiger; Sparheftberechtigte; Schuldner; Wertpapiers; Rechtsnatur; Wertpapiereigenschaft; Sparguthaben; Betrag; Heftes; Rückerstattung; Bundesgericht; Klägers; Auffassung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Zürcher N. 107 Art. 965 ; 1993
- Die Wertpapiere1955