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Obligationenrecht (OR)

Art. 964i OR vom 2024

Art. 964i Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 964i Ausdehnung des Anwendungsbereichs

Der Bundesrat kann im Rahmen eines international abgestimmten Vorgehens festlegen, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 964d–964h auch auf Unternehmen Anwendung finden, die mit Rohstoffen handeln.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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