Art. 964a OR vom 2024
Art. 964a Transparenz über nichtfinanzielle Belange A. Grundsatz
1 Unternehmen erstatten jährlich einen Bericht über nichtfinanzielle Belange, wenn sie:1. Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (1) sind; 2. zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben; und 3. zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, mindestens eine der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken.
2 Von dieser Pflicht befreit sind Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden:1. für welches Absatz 1 anwendbar ist; oder2. das einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen muss.
(1) [SR 221.302]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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