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Obligationenrecht (OR)

Art. 964a OR vom 2024

Art. 964a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 964a Transparenz über nichtfinanzielle Belange A. Grundsatz

1 Unternehmen erstatten jährlich einen Bericht über nichtfinanzielle Belange, wenn sie:

  • 1. Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (1) sind;
  • 2. zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben; und
  • 3. zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, mindestens eine der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten:
  • a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
  • b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken.
  • 2 Von dieser Pflicht befreit sind Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden:

  • 1. für welches Absatz 1 anwendbar ist; oder
  • 2. das einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen muss.
  • (1) SR 221.302

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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