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Obligationenrecht (OR)

Art. 964 OR vom 2024

Art. 964 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 964 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 949; BBl 1999 5149).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 92 43§ 157 Abs. 3 und 4, § 162 Abs. 1 StG; Art. 6 Ziff. 2 EMRK Nach- und Strafsteuerverfahren; Ordnungsbusse; Mitwirkungspflicht; Aktenaufbewahrungspflicht. Werden Nach- und Strafsteuerverfahren parallel durchgeführt, besteht kraft Art. 6 Ziff. 2 EMRK insgesamt keine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten. Er kann daher nicht mit einer Ordnungsbusse belegt werden, wenn er einer Ausweiseinforderung nicht nachkommt.

§ 162 Abs. 1 StG bietet keine gesetzliche Grundlage zur Verhängung einer Ordnungsbusse wegen Verletzung der Aktenaufbewahrungspflicht.
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