Art. 961c OR vom 2024
Art. 961c Lagebericht
1 Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen.
2 Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:1. die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;2. die Durchführung einer Risikobeurteilung;3. die Bestellungs- und Auftragslage;4. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;5. aussergewöhnliche Ereignisse;6. die Zukunftsaussichten.
3 Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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