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Obligationenrecht (OR)

Art. 961c OR vom 2024

Art. 961c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 961c Lagebericht

1 Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen.

2 Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:

  • 1. die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
  • 2. die Durchführung einer Risikobeurteilung;
  • 3. die Bestellungs- und Auftragslage;
  • 4. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
  • 5. aussergewöhnliche Ereignisse;
  • 6. die Zukunftsaussichten.
  • 3 Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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