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Obligationenrecht (OR)

Art. 960e OR vom 2024

Art. 960e Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 960e Verbindlichkeiten

1 Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.

2 Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.

3 Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:

  • 1. regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;
  • 2. Sanierungen von Sachanlagen;
  • 3. Restrukturierungen;
  • 4. die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.
  • 4 Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 960e Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210152ForderungAusschüttung; Beklag; Klagten; Beklagten; Verwaltung; Tungsrat; Verwaltungsrat; Rückstellung; Recht; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Rungen; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Dende; Ehemann; Gesellschaft; Wäre; Rechnung; Trete; Tungen; Tungsbeschluss; Reserve; Über; Revision
    ZHHG200175ForderungKlagt; Klagten; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Geschäftsjahr; Gesellschaft; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Partei; Revision; Bilanz; Gerin; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Klage; Konkurs; Bilanzgewinn; Parteien; Tigkeit

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2018/168, B 2018/169Entscheid Steuerrecht; Art. 960e OR.Die Beschwerdeführerin schloss zwecks Absicherung des Risikos steigender Hypothekarzinsen mit einer Bank ein Zinsaustauschgeschäft (sogenannter Zins-Swap) mit einer Laufzeit bis
    BSVD.2019.224 (AG.2020.451)kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2012
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