Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren
1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH170287 | Herausgabe beschlagnahmten Geldes, Entschädigung etc. | Betreibung; Entschädigung; Betreibungs; Verfahren; Verfahren; Betreibungsamt; Person; Bargeld; Genugtuung; Recht; Verteidigung; Verteidiger; Verfahrens; Disp-Ziff; Kantons; Verfügung; Einstellung; Betrag; Verletzung; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Akten; Beschlag; Staat; Bargeldbetrag; Höhe; StPO; |
ZH | UH120101 | Entschädigung | FINMA; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Kantons; Anzeige; Behörden; Entschädigung; FINMAG; Person; Massnahmen; Aufwendungen; Bundes; Verwaltung; Obergericht; Sinne; Prüfung; Verfahrens; Anzeige; Verwaltungs; Empfang; Kammer; Einstellungsverfügung; Anzeigeerstatter; Personen; Akten; Anlass |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2018.165 (AG.2019.275) | Art. 101 Abs. 2 StPO | Kanton; Kantons; Kantonspolizei; Staatsanwaltschaft; Akten; Polizei; Verfahren; Interesse; Basel; Akteneinsicht; Interessen; Einsicht; Einvernahme; Gehör; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfahrens; Basel-Stadt; Polizeieinsatz; Einvernahmeprotokoll; Prozess; Behörde; Gehörs; Autobahn; Einsatz; Arbeitgeber |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 80 (6B_91/2018) | Art. 96 Abs. 1 StPO; Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren. Die Strafbehörden sind nach Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt, Personendaten aus einem hängigen Strafverfahren zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren von sich aus weiterzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten und der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 1.4). Regeste b Vorgehen bei Pfändung eines aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswerts durch das Betreibungsamt. Belegt das Betreibungsamt einen aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswert mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Beschlag, hat die Strafbehörde den Vermögenswert an das Betreibungsamt herauszugeben. Es ist nicht Sache der Strafbehörden, die Rechtmässigkeit bzw. Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags zu beurteilen. Entsprechende Rügen sind im SchKG-Verfahren vorzubringen. Das Verfahren nach Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO ist nur einschlägig, wenn mehrere Personen materiell begründete Ansprüche an den freizugebenden Vermögenswerten erheben (E. 2.3). | Betreibungs; Betreibungsamt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Person; Daten; Personen; Personendaten; Verfahren; Behörde; Vorinstanz; Behörden; Beschlag; Zivil; Recht; Schweizerische; Beschlagnahme; Betrag; Prozessordnung; Verwaltungsverfahren; Pfändung; Weitergabe; Botschaft; E-StPO; Vermögenswert; Bargeld; Informationsaustausch |