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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 96 DBG vom 2024

Art. 96 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 96 Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind hierfür steuerpflichtig.

2 Die Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 38 Absatz 2 berechnet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 96 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.1997.91Berufliche Vorsorge, AbzügeVorsorge; Beiträge; Vorsorgeeinrichtung; Abzug; Steuer; Schweiz; Nordrhein; Nordrheinische; Ehefrau; Rekurrenten; Vorsorgeeinrichtungen; Bundes; Einkommen; Nordrheinischen; Abzugs; Versicherung; Abzugsfähigkeit; Rekurrentin; Deutschland; Aerzteversorgung; Gleichwertigkeit; Säule

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2012/188, I/1-2012/189Entscheid Art. 119 Abs. 1 und Art. 186 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 96 Abs. 1 und Art. 137 Quellensteuer; Steuer; Wohnsitz; Rekurrent; Schweiz; Deutschland; Kapitalleistung; Bundes; Pensionskasse; Rückerstattung; Rekurs; Kanton; Steuerbehörde; Recht; Quellensteuerabzug; Vorsorge; Auszahlung; Steueramt; Leistung; Gallen; Frist; Vorinstanz; Entscheid; Person; Rekurrenten; Kantons; Bundessteuer
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