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Obligationenrecht (OR)

Art. 959 OR vom 2024

Art. 959 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 959 Zweck der Bilanz, Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsfähigkeit

1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.

2 Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.

3 Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.

4 Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.

5 Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.

6 Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.

7 Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 959 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230249Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme durch die RevisionsstelleRevision; Revisionsstelle; Überschuldung; Verwaltungsrat; Konkurs; Frist; Darlehen; Aktiven; Fremdkapital; Vorinstanz; Gesellschaft; Verbindlichkeiten; Gericht; Schweiz; Entscheid; Bilanz; Pflicht; Fortführungs; Akten; Verbindung; Verwaltungsrats; Kredit; Rechnungsabgrenzungen; Urteil; Überschuldungsanzeige
ZHHG210001ForderungKonkurs; Beklagte; Beklagten; Bilanz; Forderung; Konkursitin; Recht; Darlehen; Abtretung; Gericht; Klage; Verfügung; Position; Betrag; Anspruch; Schuld; Parteien; Abtretungsverfügung; Überweisungen; Urteil; Darlehensbeträge; Tatsachen; Gesellschaft; Rechtsanspruch; Frist; Gläubiger; Aktionär
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2006/30Entscheid Art. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30). Arbeit; Träge; Quot; Beiträge; Betrag; Arbeitnehmer; Einsprache; Einspracheentscheid; Erwerbstätigkeit; Entgelt; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Tragsverfügung; Zahlung; Recht; Verfügung; Gericht; Verfahren; Revisor; Einkommen; Gesellschaft; Buchungsfehler; Entgelte; Bestimmungen; Stellung
LUA 08 171Art. 69, 70 Abs. 2 lit. c, Art. 134 Abs. 2, Art. 142 Abs. 4; Art. 143 Abs. 2 DBG; Art. 107 Abs. 1 BGG. Art. 662a Abs. 1 Satz 1, Art. 665 OR. § 83 StG. - Trotz Art. 107 Abs. 1 BGG behält die kantonale Steuerrekurskommission - im Kanton Luzern das Verwaltungsgericht - die Befugnis (und ist gegebenenfalls verpflichtet), einem Beschwerderückzug bei drohender reformatio in peius keine Folge zu geben.

Beteiligungen einer Holdinggesellschaft dürfen nur dann zu den Anschaffungskosten bewertet werden, wenn diese zu Marktbedingungen erworben wurden. Andernfalls ist auf den Verkehrswert abzustellen.

Ein Beteiligungsabzug auf dem Aufwertungsgewinn ist im StG vorgesehen, im DBG dagegen nicht. Wird er trotzdem auch für die Bundessteuer gewährt, liegt eine offensichtliche Gesetzesverletzung vor.
Veranlagung; Recht; Bundessteuer; Beteiligungen; Bundesgericht; Gewinn; Rückzug; Verwaltung; Aufwertung; BG-Urteil; Gewinns; Einsprache; Vorinstanz; Rechtsprechung; Bewertung; Holding; Gewinnsteuer; Sacheinlage; Deutschland; Niederlande; Bundesgesetz; Verkehrswert; Abschreibung; Abschreibungen; Beteiligungsabzug
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 209 (2C_1059/2019)
Regeste
Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG ; Art. 10 StHG ; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2).
Rückstellung; Rückstellungen; Liegenschaft; Liegenschaften; Bildung; Steuer; Rechnung; Geschäftsjahr; Urteil; Grossreparatur; Grossreparaturen; Unterhalt; Veranlagung; Sanierung; Abschreibungen; Rechnungslegung; Bilanz; Unternehmen; Aufwand; Verpflichtung; Buchung
90 II 135Tragweite der in Art. 6 ff. EGG vorgesehenen gesetzlichen Vorkaufsrechte. Intertemporales Recht. 1. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 6 ff. EGG kann einem schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 1953) vereinbarten und im Grundbuche vorgemerkten Kaufsrecht eines Dritten nicht entgegengehalten werden - auch wenn das Kaufsrecht erst seit dem erwähnten Zeitpunkt, jedoch noch während der Dauer der Vormerkung, ausgeübt wird. - Art. 6 ff. EGG, 683 und 959 ZGB, 1, 2 und 3 sowie 17 und 18 des Schlusstitels des ZGB. (Erw. 3-5). 2. Gegen wen kann auf Zusprechung des Eigentums an einem Grundstück geklagt werden? - Art. 665 und 963 ZGB. (Erw. 2). Vorkaufsrecht; Kaufsrecht; Recht; Grundbuch; Vorkaufsrechte; Inkrafttreten; Eigentum; Eigentums; Urteil; Forrer; Gesetzes; Kantonsgericht; Beklagten; Grundstück; Schiess; Eigentümer; ührt; Kaufsrechtes; SchlT; Wattwil; Ausübung; üher; Verfügung; Sinne; Grundbuchamt; Klage; ührte; Bundesgericht; Erwerb; Geltung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1546/2020StiftungsaufsichtRevision; Stiftung; Revisionsstelle; Befreiung; Recht; Vorinstanz; Revisionsstellen; Stiftungen; Voraussetzung; Revisionsstellenpflicht; Aufsicht; Gesuch; Bundes; Bilanz; E-Mail; Aufsichtsbehörde; Handelsregister; Verfügung; Voraussetzungen; Geschäftsjahr; Auslegung; Pflicht; Mails; VO-RvS; E-Mails; Urteil; Stiftungsrecht; Geschäftsjahre; üsse
B-5915/2019StiftungsaufsichtStiftung; Sachwalter; Vorinstanz; Spende; Quot;; Sachwalters; Spenden; Verwaltung; Verwaltungs; Verfügung; Bericht; Recht; Massnahme; Rechnung; Person; Berichte; Verwaltungskosten; Stiftungsaufsicht; Massnahmen; Entscheid; Bundes; Ukraine; Schweiz; Urteil; Rechnungslegung; Aufsicht; ässig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Roberto, Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht: GmbH2016
KäferBerner Bd. VIII, 2, 2: Die kaufmännische Buchführung1980