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Obligationenrecht (OR)

Art. 958 OR vom 2024

Art. 958 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 958 Zweck und Bestandteile

1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.

2 Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.

3 Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 958 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210152ForderungBeklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung
ZHPD230004Forderung / SicherheitKonkurs; Zahlung; Zahlungs; Betreibung; Vorinstanz; Zahlungsunfähigkeit; Parteien; Parteientschädigung; Beschwerde; Entscheid; Sicherheit; Konkurse; Unterlagen; Forderung; Verfügung; Frist; Konkurseröffnung; Pfändung; Gericht; Betreibungsregister; SchKG; Verfahren; Streitwert; Stellungnahme; Gefährdung; Betreibungsregisterauszug
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 00 12Art. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4).Steuer; Erträge; Kapital; Sondersteuer; Bemessung; Kapitalgewinn; Geschäftsjahr; Recht; Reserven; Kapitalgewinne; Grundstück; Aufwendungen; BdBSt; Gewinn; Besteuerung; Bemessungslücke; Veräusserung; Bundessteuer; Veranlagung; Sondersteuerveranlagung; Personen; Liegenschaften; Erträgen; Zusammenhang; Verwaltung; Stockwerkeigentum; Zweck; Verkauf
GRA 2021 26Kantons-, Gemeinde- und direkte BundessteuerDarlehen; Darlehens; Aufrechnung; Veranlagung; Kanton; Einsprache; Gewinn; Recht; Bundes; Veranlagungsverfügung; Konkurs; Gesellschaft; Leistung; Veranlagungsverfügungen; Einspracheentscheid; Stammanteil; Kantons; Einkommen; Beweis; Beschwerdeführern; Stammanteile; Dividende; Jahresrechnung; Verwaltung; Gewinnausschüttung; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 100 (4A_364/2017)Art. 715a OR; Art. 250 ZPO; Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 715a OR können mittels Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden (E. 5). Anwendbar ist das summarische Verfahren (E. 6). Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Einsicht; Auskunft; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Aktionär; Einsichts; Auskunfts; Klage; Leistungsklage; Einsichtsrecht; Verwaltungsratsmitglied; Urteil; Mitglied; Entscheid; Aktien; Schweizer; Durchsetzung; Gesuch; Bundesgericht; Schweizerische; Aktionärs; Klagemöglichkeit; Anspruch; Einsichtsrechte
141 IV 369Art. 9 BV; Stellenwert von Parteigutachten. Den Ergebnissen eines vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Parteigutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu (E. 6).
Regeste b
Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung, Rechnungslegung; Handeln in Vorteilsabsicht. Die Einreichung unwahrer Jahresrechnungen im Rahmen von Verhandlungen mit Banken über Kreditgewährungen oder -verlängerungen erfüllt den subjektiven Tatbestand der Falschbeurkundung, soweit damit angestrebt wird, die eigene Position bei den Kreditverhandlungen zu verbessern. Ob die kreditsuchende Firmengruppe aus gesamtwirtschaftlicher Sicht überschuldet war oder nicht, ist in diesem Kontext nicht von Bedeutung (E. 7).
üsse; Urteil; Banken; Recht; Urkunde; Holding; Vermögens; Vorinstanz; Gutachten; Recht; Gericht; Hinweis; Gesellschaft; Beweiswürdigung; Gruppe; Gesellschaften; Urkundenfälschung; Hinweisen; Tatbestand; Handel; Privatgutachten; Vorteil; Feststellung; Bundesgericht; Sachverständige; üssen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1546/2020StiftungsaufsichtRevision; Stiftung; Revisionsstelle; Befreiung; Recht; Vorinstanz; Revisionsstellen; Stiftungen; Voraussetzung; Revisionsstellenpflicht; Aufsicht; Gesuch; Bundes; Bilanz; E-Mail; Aufsichtsbehörde; Handelsregister; Verfügung; Voraussetzungen; Geschäftsjahr; Auslegung; Pflicht; Mails; VO-RvS; E-Mails; Urteil; Stiftungsrecht; Geschäftsjahre; üsse
A-5146/2018AmtshilfePerson; Informationen; Steuer; Amtshilfe; Staat; Recht; CH-FI; Urteil; Hinweis; Schweiz; Behörde; Verfahren; Hinweisen; Amtshilfeersuchen; Sachverhalt; Übermittlung; Personen; Einkommen; BVGer; Regel; Finnland; Schlussverfügung; StAhiG; Gesellschaft; Regelung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2016.13Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).Urkunde; Apos;; Bundes; Beschuldigte; Urkunden; Versicherung; Betrug; Farbklecks; Verfahren; Täter; Gericht; Person; Schrift; Urkundenfälschung; Betrieb; Verteidigung; Konto; Verfahrens; Verfahren; Beschuldigten; Tatsache; Daten; Höhe; Anklage; Über; Schaden; Bundesanwaltschaft
SK.2010.8Urkundenfälschung, Gehilfenschaft zu Betrug, Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei.Rechnung; Anklage; Angeklagt; Angeklagte; Recht; Firmen; Rechnungen; Bundes; Apos;; Subvention; Geschäft; Anklageschrift; Gehilfe; Betrug; Schweiz; Ziffer; Urkunde; Gehilfen; Angeklagten; Gehilfenschaft; Geldwäscherei; Maschine; Bezug; Urkunden; Handlung; Maschinen; Geschäftsbesorgung; Entschädi

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Neuhaus, HaagBasler 6. Auflage 2023
Neuhaus, HaagBasler 6. Auflage 2023