DO Art. 952 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 952 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 952 Filialas

1 Filialas ston purtar la medema firma sco la sedia principala; ellas dastgan dentant agiuntar attributs spezials a lur firma, sche quels sa refereschan mo a la filiala.

2 La firma da la filiala d’ina interpresa cun sedia a l’exteriur sto ultra da quai cuntegnair il lieu da la sedia principala, il lieu da la sedia da la filiala e la designaziun expressiva sco filiala.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 952 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090317FirmaBeklagten; Keytrade; Firma; Namens; Verwechslung; Firmen; Domain; Schweiz; Recht; Zweigniederlassung; Domain-Name; Verwechslungsgefahr; Domain-Namen; Zeichen; Interesse; Handel; Branch; Interessen; Kennzeichen; Handels; Verwendung; Dienstleistung; Schweizer; Dienstleistungen; Geneva; Urteil; Frist; Unternehmen; Namensrecht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
92 I 298Handelsregister, nationale Bezeichnung in einer Firma; Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45 Abs. 1 und 2 HRegV. Art. 46 Abs. 3 HRegV betr. die Zulässigkeit territorialer Bezeichnungen in substantivischer Form ist auf nationale Bezeichnungen nicht anwendbar (Erw. 3). Tragweite des Begriffs "besondere Umstände" in Art. 45 HRegV (Erw. 4). Frage der Zulässigkeit des Zusatzes "(Schweiz)" für die schweizerische Niederlassung eines ausländischen Konzerns (Erw. 5, 6). Schweiz; Bezeichnung; Konzern; Firma; Bewilligung; Handels; HRegV; Zusatz; Handelsregister; Sitzes; Gesellschaft; Bezeichnungen; Publikum; Reinach; ändischen; Unternehmen; Zusätze; Hinweis; International; Flavors; Fragrances; Konzerns; Tochtergesellschaften; Umstände; Interesse; Ermessen; ässt; Zugehörigkeit; ähnte; Suisse
91 II 117Unlauterer Wettbewerb. Internationales Privatrecht. Begeht der VEB Carl Zeiss Jena mit der Führung dieses Namens in der Schweiz unlauteren Wettbewerb gegenüber der Firma Carl Zeiss Heidenheim? Voraussetzungen für den Schutz des Handelsnamens in der Schweiz gegen unlauteren Wettbewerb; PVÜ Art. 2 Abs. 1, 8 und 10 bis (Erw. I/1). Bestimmung des Rechts, nach welchem sich das Vorliegen unlauteren Wettbewerbs beurteilt (Erw. I/2). Unlauterer Wettbewerb wegen gegen Treu und Glauben verstossender Hervorrufung einer Namensverwechslung? UWG Art. 1 Abs. 2 lit. d (Erw. II). Massgebendes Recht für die Namensbildung einer ausländischen juristischen Person (Erw. II/2). Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht ausnahmsweise zur Überprüfung und Anwendung ausländischen Rechtes befugt ist. OG Art. 43 Abs. 1 (Erw. II/3). Massgeblichkeit des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland für die Namensbildung der Firma Carl Zeiss Heidenheim und des Rechtes der DDR für die Namensbildung des VEB Carl Zeiss Jena. Einfluss der Nichtanerkennung der DDR durch die Schweiz (Erw. II/4 und 5). Bei Rechtmässigkeit der Namensführung beider Parteien nach ihrem Heimatrecht ist die Frage des unlauteren Wettbewerbes in der Schweiz nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (Erw. II/6). Massgebende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte für die Entscheidung des vorliegenden Falles (Erw. II/7). Unlauterer Wettbewerb wegen unrichtiger Angaben eines Wettbewerbers über sich und seine Geschäftsverhältnisse? UWG Art. 1 Abs. 2 lit. b (Erw. III). Zeiss; Recht; Stiftung; Schweiz; Zeiss-Stiftung; Wettbewerb; Firma; Beklagten; Namens; ätte; ändische; Behörde; Zeiss; Heidenheim; Bundesrepublik; Werkstätte; Behörden; Unternehmen; Staat; Deutschland; Betrieb; Person; Jena; Rechte; ändig; Parteien; Jenaer; Zeiss; Enteignung; Wettbewerbs