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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 951 ZGB vom 2024

Art. 951 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 951 1. Kreise a. Zugehörigkeit

1 Zur Führung des Grundbuches werden Kreise gebildet.

2 Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie liegen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 951 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2001 5AGVE 2001 5 S.39 2001 Zivilrecht 39 D. Das Grundbuch 5 Art. 950 und Art. 9 ZGB, § 19 GVD; Amtliche Vermessung Gegenstand...Messung; Vermessung; Grundbuch; Vermarkung; Sungswerk; Gentum; Einsprache; Klage; Eigentum; Vermessungswerk; Verfahren; Grenze; Rechtskräftig; Begehren; Recht; Eigentums; Fehler; Eintrages; Rechtskräftige; Zivilrichter; Gewiesenen; Amtliche; Vermes-; Sungswerke; Richtigung; Zivilrechtliche; Vilrechtlichen; Mentar; Tümer; Zivilrecht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2001 5D. Das Grundbuch5 Art. 950 und Art. 9 ZGB, § 19 GVD; Amtliche VermessungGegenstand und Verfahren der amtlichen Vermessung (Erw. 1 und 3b)Wesen und Inhalt der zivilrechtlichen Klage nach § 19 GVD; Passivlegitimation (Erw. 2a und 3b)Allfällige Fehler des Geometers oder der Vermessungskommission bildenim...
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