Art. 95 Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (1) *
1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
2 Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 61/2001/1 | Art. 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 36, Art. 49 Abs. 1 und Art. 104 BV; Art. 34 KV; Art. 51 und Art. 52 Abs. 1 VRG; Art. 64 LwG; Art. 14 der Weinverordnung; Art. 7, Art. 45 und Art. 46 LwG/SH; § 78 LwV/SH. Festlegung der höchstzulässigen Erträge der Traubenernte 2001; abstrakte Normenkontrolle | Bundes; Rebbau; Kanton; Ertrag; Kategorie; Rebbaukommission; Trauben; Recht; Interesse; Kantone; Bundesrecht; Gesuch; Schaffhausen; Schaffhauser; Regelung; Landwirtschaft; Branche; Gesuchsteller; Branchenverbands; Flächeneinheit; LwG/SH; Ertragsbegrenzung; Über; Festlegung; Gesetzes; Verfassung; Qualität; Bundesrechts |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | JSD 2015 15 | Wirtschaftsbewilligung. Wer das bernische Fähigkeitszeugnis für Gastwirtinnen und Gastwirte besitzt, wird im Kanton Luzern ohne Ergänzungsprüfung zur Berufsausübung zugelassen. | Gastgewerbe; Kanton; Interesse; Ergänzung; Auflage; Gastgewerbegesetz; Marktzugang; Vorinstanz; Ergänzungsprüfung; Schutz; Bewilligung; Beruf; Verhältnis; Fähigkeitsausweis; Ausweis; Marktzugangs; Kenntnisse; Gastgewerbegesetzgebung; Verhältnismässigkeit; Bereich; Prüfung; Schweiz; Nebenbestimmungen; Führung; Ausweise; Kantons |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 241 (6B_1358/2016) | Art. 319 Abs. 1 StPO; Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; häusliche Gewalt; Einstellung des Strafverfahrens bei "Aussage gegen Aussage"-Situationen; Kognition des Bundesgerichts bei Einstellungen. Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2.1). Voraussetzungen, unter welchen bei "Aussage gegen Aussage"-Situationen eine Einstellung ergehen darf (E. 2.2.2). Zulässigkeit von Sachverhaltsfeststellungen und Pflicht zur Beweiswürdigung nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" durch die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz bei Einstellungen; Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" im Rahmen von Beschwerden gegen Einstellungsentscheide (E. 2.3). Vorliegend durfte die Vorinstanz ohne Willkür einen hinreichenden Tatverdacht für eine Anklageerhebung verneinen, da die Schilderungen der Strafanzeigerin zu den geltend gemachten körperlichen Übergriffen durch ihren Ehemann sehr allgemein gehalten sowie wenig substanziiert waren und weitere Beweise fehlten. Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO oder des Grundsatzes "in dubio pro duriore" verneint (E. 2.4-2.6). | Grundsatz; Einstellung; Sachverhalt; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Tatverdacht; Bundesgericht; Anklage; Urteil; Grundsatzes; Beweise; Sachverhalts; Aussagen; Sachverhaltsfeststellung; Sachen; Beweiswürdigung; Beschwerdegegner; Entscheid; Sachverhaltsfeststellungen; Willkür; Verfahren; Gericht; Rechtsfrage; Konfrontationseinvernahme; Kantons; Verfahrens; Beschwerdeinstanz; Anklageerhebung |
139 II 173 (2C_714/2012) | Art. 12 lit. d BGFA; Zulässigkeit und Grenzen der Anwaltswerbung. Auslegung von Art. 12 lit. d BGFA (E. 2-6): Wortlaut (E. 2) und Werbebegriff (E. 3). Ermittlung der Grenzen der Anwaltswerbung (E. 6) unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm (E. 4) und ihrer Stellung in der Rechtsordnung (E. 5). Nicht die Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung ist gemäss verfassungsrechtlich vorgezeichneter und gesetzlich konkretisierter Wertung rechtfertigungsbedürftig (E. 6.1). Öffentliches Interesse an einer ordnungsgemässen und qualitativ hochstehenden Berufsausübung (E. 5 und 6.2.1). Zurückhaltende und sachlich zutreffende Werbung entspricht dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und ist zulässig; die gebotene Zurückhaltung bezieht sich sowohl auf den Inhalt wie auf die Form(en) und Methoden der Anwaltswerbung (E. 6.2.2). Beurteilungsspielraum der kantonalen Behörden (E. 6.3.2). Unzulässigkeit der Aussenwerbung (Fassadenanschrift) im vorliegenden Fall infolge fehlender Zurückhaltung in gestalterischer Hinsicht (E. 7). | Anwalt; Werbung; Anwaltswerbung; Recht; Fassadenanschrift; MARTENET; Informationsbedürfnis; Urteil; Öffentlichkeit; Vorinstanz; Interesse; Anwälte; FELLMANN; Bundesgericht; BOHNET/MARTENET; Schweiz; Hinweis; Bundesgesetz; Grenze; Zulässigkeit; Grenzen; Zurückhaltung; Aussenwerbung; Kanzlei; Informationsbedürfnis; Öffentlichkeit; Kriterien; Kommentar |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1134/2018 | (Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen | Wertschwankungsreserve; Teilliquidation; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Anspruch; Recht; Verfahren; Wertschwankungsreserven; Vorsorge; Bundes; Vorinstanz; Vorsorgeeinrichtung; Urteil; Risiken; Gebühr; Teilliquidationsreglement; Verfahrens; Akten; Bundesgericht; Stiftung; Beweis; Abgangsbestand; Gebühren; Bundesverwaltungsgericht |
C-5573/2017 | Zulassung von Spitälern (Kanton) | Leistung; Operateur; Mindestfallzahl; Spital; Mindestfallzahlen; Operateurin; Vorinstanz; Leistungsgruppe; Qualität; Leistungsgruppen; Kanton; Leistungsauftrag; Spitalliste; Leistungserbringer; Anforderung; Beschluss; Anforderungen; Leistungsaufträge; Planung; Spitalplanung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerde; Spitäler; BVGer |