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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 95 BV vom 2024

Art. 95 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 95 Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (1) *

1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

2 Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.

3 Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:

  • a. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
  • b. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
  • c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
  • d. Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a–c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft. (2)
  • (1) * Mit Übergangsbestimmung.
    (2) Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 3. März 2013 (BRB vom 15. Nov. 2012 und 30. April 2013 – AS 2013 1303; BBl 2006 8755; 2008 2577; 2009 299; 2012 9219; 2013 3129).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 95 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 61/2001/1 Art. 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 36, Art. 49 Abs. 1 und Art. 104 BV; Art. 34 KV; Art. 51 und Art. 52 Abs. 1 VRG; Art. 64 LwG; Art. 14 der Weinverordnung; Art. 7, Art. 45 und Art. 46 LwG/SH; § 78 LwV/SH. Festlegung der höchstzulässigen Erträge der Traubenernte 2001; ab­strakte Normenkontrolle Bundes; Rebbau; Kanton; Ertrag; Kategorie; Rebbaukommission; Trauben; Recht; Interesse; Kantone; Bundesrecht; Gesuch; Schaffhausen; Schaffhauser; Regelung; Landwirtschaft; Branche; Gesuchsteller; Branchenverbands; Flächeneinheit; LwG/SH; Ertragsbegrenzung; Über; Festlegung; Gesetzes; Verfassung; Qualität; Bundesrechts

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUJSD 2015 15Wirtschaftsbewilligung. Wer das bernische Fähigkeitszeugnis für Gastwirtinnen und Gastwirte besitzt, wird im Kanton Luzern ohne Ergänzungsprüfung zur Berufsausübung zugelassen.Gastgewerbe; Kanton; Interesse; Ergänzung; Auflage; Gastgewerbegesetz; Marktzugang; Vorinstanz; Ergänzungsprüfung; Schutz; Bewilligung; Beruf; Verhältnis; Fähigkeitsausweis; Ausweis; Marktzugangs; Kenntnisse; Gastgewerbegesetzgebung; Verhältnismässigkeit; Bereich; Prüfung; Schweiz; Nebenbestimmungen; Führung; Ausweise; Kantons
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 IV 241 (6B_1358/2016)Art. 319 Abs. 1 StPO; Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; häusliche Gewalt; Einstellung des Strafverfahrens bei "Aussage gegen Aussage"-Situationen; Kognition des Bundesgerichts bei Einstellungen. Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2.1). Voraussetzungen, unter welchen bei "Aussage gegen Aussage"-Situationen eine Einstellung ergehen darf (E. 2.2.2). Zulässigkeit von Sachverhaltsfeststellungen und Pflicht zur Beweiswürdigung nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" durch die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz bei Einstellungen; Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" im Rahmen von Beschwerden gegen Einstellungsentscheide (E. 2.3). Vorliegend durfte die Vorinstanz ohne Willkür einen hinreichenden Tatverdacht für eine Anklageerhebung verneinen, da die Schilderungen der Strafanzeigerin zu den geltend gemachten körperlichen Übergriffen durch ihren Ehemann sehr allgemein gehalten sowie wenig substanziiert waren und weitere Beweise fehlten. Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO oder des Grundsatzes "in dubio pro duriore" verneint (E. 2.4-2.6). Grundsatz; Einstellung; Sachverhalt; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Tatverdacht; Bundesgericht; Anklage; Urteil; Grundsatzes; Beweise; Sachverhalts; Aussagen; Sachverhaltsfeststellung; Sachen; Beweiswürdigung; Beschwerdegegner; Entscheid; Sachverhaltsfeststellungen; Willkür; Verfahren; Gericht; Rechtsfrage; Konfrontationseinvernahme; Kantons; Verfahrens; Beschwerdeinstanz; Anklageerhebung
    139 II 173 (2C_714/2012)Art. 12 lit. d BGFA; Zulässigkeit und Grenzen der Anwaltswerbung. Auslegung von Art. 12 lit. d BGFA (E. 2-6): Wortlaut (E. 2) und Werbebegriff (E. 3). Ermittlung der Grenzen der Anwaltswerbung (E. 6) unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm (E. 4) und ihrer Stellung in der Rechtsordnung (E. 5). Nicht die Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung ist gemäss verfassungsrechtlich vorgezeichneter und gesetzlich konkretisierter Wertung rechtfertigungsbedürftig (E. 6.1). Öffentliches Interesse an einer ordnungsgemässen und qualitativ hochstehenden Berufsausübung (E. 5 und 6.2.1). Zurückhaltende und sachlich zutreffende Werbung entspricht dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und ist zulässig; die gebotene Zurückhaltung bezieht sich sowohl auf den Inhalt wie auf die Form(en) und Methoden der Anwaltswerbung (E. 6.2.2). Beurteilungsspielraum der kantonalen Behörden (E. 6.3.2). Unzulässigkeit der Aussenwerbung (Fassadenanschrift) im vorliegenden Fall infolge fehlender Zurückhaltung in gestalterischer Hinsicht (E. 7). Anwalt; Werbung; Anwaltswerbung; Recht; Fassadenanschrift; MARTENET; Informationsbedürfnis; Urteil; Öffentlichkeit; Vorinstanz; Interesse; Anwälte; FELLMANN; Bundesgericht; BOHNET/MARTENET; Schweiz; Hinweis; Bundesgesetz; Grenze; Zulässigkeit; Grenzen; Zurückhaltung; Aussenwerbung; Kanzlei; Informationsbedürfnis; Öffentlichkeit; Kriterien; Kommentar

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1134/2018(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenWertschwankungsreserve; Teilliquidation; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Anspruch; Recht; Verfahren; Wertschwankungsreserven; Vorsorge; Bundes; Vorinstanz; Vorsorgeeinrichtung; Urteil; Risiken; Gebühr; Teilliquidationsreglement; Verfahrens; Akten; Bundesgericht; Stiftung; Beweis; Abgangsbestand; Gebühren; Bundesverwaltungsgericht
    C-5573/2017Zulassung von Spitälern (Kanton)Leistung; Operateur; Mindestfallzahl; Spital; Mindestfallzahlen; Operateurin; Vorinstanz; Leistungsgruppe; Qualität; Leistungsgruppen; Kanton; Leistungsauftrag; Spitalliste; Leistungserbringer; Anforderung; Beschluss; Anforderungen; Leistungsaufträge; Planung; Spitalplanung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerde; Spitäler; BVGer