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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 949d ZGB vom 2024

Art. 949d Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 949d 4c. Beizug Privater zur Nutzung des informatisierten Grundbuchs (1)

1 Die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, können private Aufgabenträger einsetzen, um:

  • 1. den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten;
  • 2. den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs zu gewährleisten;
  • 3. den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt abzuwickeln.
  • 2 Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone und der Oberaufsicht des Bundes.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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