Art. 949d ZGB vom 2024
Art. 949d 4c. Beizug Privater zur Nutzung des informatisierten Grundbuchs (1)
1 Die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, können private Aufgabenträger einsetzen, um:1. den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten;2. den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs zu gewährleisten;3. den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt abzuwickeln.
2 Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone und der Oberaufsicht des Bundes.
(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS 2018 4017]; [BBl 2014 3551]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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