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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 949b ZGB vom 2024

Art. 949b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 949b 4a. Personenidentifikator im Grundbuch (1)

1 Die Grundbuchämter verwenden zur Identifizierung von Personen systematisch die AHV-Nummer.

2 Sie geben die AHV-Nummer nur anderen Stellen und Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuch benötigen und zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2018 4017; 2021 917; BBl 2014 3551).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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