Art. 946 Ausschliesslichkeit der
eingetragenen Firma
1 Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma (1) darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden ist.
2 Der neue Geschäftsinhaber hat in einem solchen Falle seinem Namen in der Firma einen Zusatz beizufügen, durch den diese deutlich von der älteren Firma unterschieden wird.
3 Gegenüber einer an einem andern Orte eingetragenen Einzelfirma (1) bleiben die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb vorbehalten.
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZK.2015.14 (AG.2016.80) | vorsorgliche Massnahmen unbefugter Firmengebrauch (Art. 965 OR) / Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
123 III 220 | Firmenrecht (Art. 944 ff. OR, 950 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Positive Publizitätswirkung der Eintragung im Handelsregister (E. 3). Eine Aktiengesellschaft kann ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen; diese Grundsätze, darunter das Täuschungsverbot, hat der Handelsregisterführer von Amtes wegen zu beachten (Art. 955 OR). Anders die Verwechslungsgefahr (Art. 944 Abs. 1 OR), die auf Begehren eines Betroffenen hin geprüft wird. Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Firmenbildung und -gebrauchspflicht verstösst, haftet dem Dritten aus Art. 41 OR (E. 4a-c). Haftung aus erwecktem Konzernverhalten (E. 4e)? Stellt die späte Erhebung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Zivilprozess ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar? Folgen dieses Vorgehens (E. 4d). | Recht; Recht; Firmen; &; Handelsregister; Gesellschaft; Beklagten; Aberkennung; Passiv; Passivlegitimation; Vertrag; Rechtsöffnung; Forderung; Aberkennungsklage; Fehlende; Management; Verhalten; Eintrag; Service; Financier; SFM; Services; Financiers; Eintragung; Firma; Handelsgericht; Rechtsöffnungsverfahren; Schaden; Berufung |
116 II 614 | Markenrecht; unlauterer Wettbewerb; Namensrecht. 1. Beurteilung von Kollisionsfällen zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht einerseits und Namensrecht anderseits aufgrund wertender Interessenabwägung; Zulässigkeit wettbewerbsrechtlicher Beschränkungen des Namensrechts zugunsten berühmter prioritätsälteren Marken (E. 5). 2. Einschränkung des Rechts auf Verwendung des eigenen Namens im Geschäftsverkehr (E. 6). | Marke; Namens; GUCCI; Gucci; Recht; Marken; Klagte; Beklagten; Wettbewerb; Handelsgericht; Namensrecht; Rechtlich; Produkte; PAOLO; Benutzung; Rechtsprechung; Interesse; Urteil; Guccio; Bezeichnung; Verwenden; Verwendung; Geschäftsverkehr; IR-Marke; Schutz; Bundesgericht; Untersagt; Verbot; Verwechslungsgefahr; älteren |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-4719/2010 | Handelsregister- und Firmenrecht | Firmen; Beschwerde; Firma; Schwerdef?hrerin; Beschwerdef?hrerin; Vorinstanz; Handels; STE Handelsregis; Handelsregister; Recht; Bundes; Stesag; Verf?; Verf?gung; Basel; Gende; Identit?t; Firmenidentit?t; Gesellschaft; Firmen?nderung; Kantons; Bundesverwaltungsgericht; Angefochtene; Schweiz; Gleichlautende; Pr?fung; Weisung; Rechtsform; Lothurn |