DO Art. 945 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 945 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 945

1 Tgi che maina ina fatschenta sco possessur sulet, sto furmar il cuntegn essenzial da sia firma or dal num da famiglia cun u senza il prenum.

2 Sche la firma cuntegna ulteriurs nums da famiglia, stoi resortir, tgenin ch’è il num da famiglia dal possessur. (1)

3 I n’è betg permess d’agiuntar a la firma insatge che fa presumar l’existenza d’ina societad.

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 25 da sett. 2015 (dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da fan. 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

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Art. 945 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210187BeschwerdeBetreibung; Recht; Winterthur; Aufsichtsbehörde; Urteil; Vorinstanz; Detekteibüro; Beschwerde; Betreibungsamt; Eingabe; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Winterthur-Wülflingen; E-Mail; Bezirksgericht; Kammer; Rechtsmittelfrist; Entscheid; Sinne; Frist; Gericht; Verfahren; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin
ZHRU190054Gesuch um unentgeltliche ProzessführungEntscheid; Einzelrichter; Firma; Obergericht; Gericht; Oberrichter; Gesuch; Verfahren; Handelsregister; Postfach; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Beschluss; Urteil; Einzelrichters; Erwägungen; Busse; Rechtsmittel; Konkurs; Pflicht; Eintrag; Gebilde; Parteientschädigungen; Zustellung; Mitteilung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 76Art. 947 Abs. 3 OR. Der Familienname einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin mit einem Doppelnamen gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB kann nur ihr voller Doppelname sein (E. 2). Familie; Overgoor; Firma; Familienname; Person; Zivilstandsregister; Doppelname; Handels; Schwarz; Doppelnamen; Familiennamen; Handelsregister; Personen; Personenfirmen; Komplementärin; Kommandit; Gesellschafter; Namens; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Handelsregisteramt; Justizdepartement; Annoncenverwaltung; Auffassung; Bezeichnung; Basel-Stadt; Kommanditgesellschaft; Komplementäre; Entscheid
102 II 161Namensschutz bei Stiftungen. 1. Zielt eine Klage wegen Verletzung von Namens- oder Persönlichkeitsrechten nicht auf Vermögensleistungen hin, so handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG (Erw. 1). 2. Stiftungen unterstehen grundsätzlich nur dem Namensrecht nach Art. 29 ZGB, nicht aber den Sondervorschriften des Firmenrechts (Erw. 2). 3. Verhältnis zwischen Art. 29 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 ZGB (Erw. 3). 4. Auch ein ideelles Interesse einer Stiftung an der Wahrung ihrer Identität kann genügen, einem andern den Gebrauch eines ähnlichen Namens zu verbieten (Erw. 4a). 5. Die Stiftungsorgane sind grundsätzlich auch bei der Wahl des Namens an den testamentarisch geäusserten Willen des Stifters gebunden (Erw. 4b). 6. Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Namen zweier Stiftungen, die beide den Zweck verfolgen, die medizinische Forschung zu fördern (Erw. 4d). 7. Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen der von diesen Stiftungen ausgesetzten Forschungspreise (Erw. 5). Namens; Stiftung; Preis; Naegeli; Interesse; Beklagten; Theodor; Stifter; Recht; Preise; Theodor; Person; Verwechslung; Namensrecht; Forschung; Stiftungen; Stifters; Bezeichnung; Firmen; Naegeli-Stiftung; Preises; Urteil; Verwendung; Naegeli-Preis; Schutz; Verwechslungen; Interessen; Persönlichkeit; Personen; ätzlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-633/2013Handelsregister- und FirmenrechtQuot;; Vorinstanz; Handelsregister; Verein; Recht; Bibliothek; Weisung; Pestalozzi; Bundes; Täuschung; Vereins; Verfügung; Eintrag; Weisungen; Eintragung; Firmen; Prüfung; Rechtsform; HRegV; Familienname; Bundesverwaltungsgericht; Pestalozzi-Bibliothek; Urteil; Quot;Pestalozzi; Beschwerdeführers; Täuschungsgefahr; Handelsregisteramt; Sinne; Zürichquot;