CCS Art. 940 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 940 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 940 2. Possessur da mala fai

1 Tgi che posseda ina chaussa en mala fai, la sto dar enavos al creditur ed indemnisar tut ils donns chaschunads tras la retenziun sco er ils fritgs racoltads u tralaschads da racoltar.

2 El po pretender ina indemnisaziun mo per quellas expensas che fissan stadas necessarias er per il creditur.

3 Uscheditg ch’il possessur na sa betg, a tgi ch’el duai dar enavos la chaussa, sto el star bun mo per donns chaschunads per sia culpa.


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Art. 940 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2020/24-étaire; étaires; étage; étages; Registre; âtiment; éposé; Appel; érie; Intimée; écis; érieur; Communauté; éposés; épôt; Wermelinger; écembre; épart; Après; épartition; étaient; Emblée; épôts; -après
VDHC/2015/487-Appel; érant; ésident; évrier; Présidente; Commune; Arrondissement; Côte; érants; Immeuble; écembre; Autorité; élai; Intimé; éposée; évue; également; Audience; érer; Entrée; Exécution; épens; étaient
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 69Art. 1112 OR. Grobfahrlässige Entgegennahme eines Checks vom Nichtberechtigten. Begriff des Abhandenkommens im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3a). Ansprüche des Berechtigten gegen die Bank, die bösgläubig oder grobfahrlässig einen Check vom Nichtberechtigten entgegengenommen hat (E. 3b). Prüfungs- und Erkundigungspflichten der Bank bei der Entgegennahme von Checks; Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3c). Prüfungspflicht bei der Kontoeröffnung (E. 3d). Berücksichtigung von Umständen, für die der Berechtigte einzustehen hat (E. 4). Check; Checks; Firma; Konto; Schaden; Kunde; Kunden; Umstände; Urteil; Prüfung; Prüfungs; Berechtigte; Vorinstanz; Schadenersatz; BAUMBACH/HEFERMEHL; Recht; Organ; Entgegennahme; Sinne; Berechtigten; Fahrlässigkeit; Kontoeröffnung; Umständen; Firma; Datensysteme; Nichtberechtigten; ösgläubig
120 II 191Bösgläubiger Besitz einer beweglichen Sache; besitzesrechtlicher Schadenersatzanspruch infolge bösgläubigen Besitzes; Subrogation in die Verantwortlichkeitsansprüche (Art. 934 Abs. 1 und Art. 940 Abs. 1 ZGB; Art. 72 Abs. 1 VVG). Der besitzesrechtliche Schadenersatzanspruch des Berechtigten gegenüber dem bösgläubigen Besitzer besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe der Sache; er ist quasi-akzessorischer Natur und kann immer dann geltend gemacht werden, wenn der Herausgabeanspruch gegeben ist oder einmal gegeben war. Der Berechtigte kann die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber jedem Herausgabepflichtigen für die Zeit geltend machen, während der dieser die Sache in bösem Glauben besitzt oder besessen hat. Vorenthaltung im Sinne von Art. 940 Abs. 1 ZGB setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Sache vom Berechtigten bereits herausverlangt worden ist. Es genügt vielmehr, dass eine Pflicht zur Herausgabe besteht (E. 3c/aa). Die Anwendung von Art. 940 Abs. 3 ZGB, wonach der Besitzer nur für den Schaden haftet, den er verschuldet hat, solange ihm nicht bekannt ist, an wen er die Sache herausgeben soll, ist ausgeschlossen, wenn der bösgläubige Besitzer den Berechtigten mittels nach Treu und Glauben zumutbarer Ermittlungen ohne weiteres ausfindig machen kann (E. 3c/cc). Die Verantwortlichkeitsansprüche aus Art. 940 Abs. 1 ZGB sind ausservertraglicher, nicht quasi-kontraktueller Natur. Sie fallen daher unter Art. 72 Abs. 1 VVG (E. 4c). Herausgabe; Besitz; Besitzer; Berechtigte; Verantwortlichkeit; Obergericht; Glaube; Berufung; Glauben; Beklagte; Verantwortlichkeitsansprüche; Berechtigten; Herausgabeanspruch; Schaden; Besitzes; STARK; Beklagten; Natur; Mercedes; Wagen; Herausgabepflicht; Urteil; Versicherungen; Vorenthaltung; Sinne