Art. 94 Widerklage
1 Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren.
2 Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.
3 Ist die Hauptklage eine Teilklage, werden die Prozesskosten ausschliesslich auf der Grundlage des Streitwerts der Hauptklage berechnet. (1)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG200248 | Forderung | Fertigstellung; Zahlung; Vertrag; Fertigstellungs; Schaden; Vertrags; Werkvertrag; Beklagte; Klage; Beklagten; Leistung; Fertigstellungskosten; Akontozahlung; Umbau; Zahlungs; Parteien; Vertragsrücktritt; Kosten; Höhe; Leistungen; Umbauprojekt; Tatsache; Recht; Eventualwiderklage; Tatsachen |
ZH | HG210069 | Forderung | Retrozessionen; Konto; Verzicht; Recht; Zedentin; Beklagten; Auftrag; Verzichts; Anlage; Formular; Herausgabe; Widerklage; Klage; Verzichtsklausel; Kunde; Vermögens; Client; Klausel; Vertrag; Parteien; Interesse; Trailer; Interessen; Kunden; Vertrags; Beauftragte; Zusammenhang; Auftraggeber |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO110135 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Verfahren; Bestellung; Gericht; Friedensrichteramt; Klage; Rechtsbeistandes; Obergericht; Anspruch; Rechtsbegehren; Streitwert; Widerklage; Schaden; Obergerichtspräsident; Fürsprecher; Eingabe; Beurteilung; Mittellosigkeit; Arbeitsverhältnis; Gesuchstellers; Hauptsache; Aussichtslosigkeit; Entscheid; Kantons |
BS | ZK.2016.5 (AG.2017.837) | Markenrecht und Lauterkeitsrecht (BGer 4A_36/2018 vom 01.03.2018) | Widerklage; Marke; Beklagten; Recht; Klage; Marken; Mietvertrag; Ziffer; Geschäft; Streitwert; Geschäfts; Parteien; Vertrag; Anhang; MSchG; Miete; Anhangs; Mieter; Widerklagen; Vertrags; Namens; Geschäftsbezeichnung; Gericht; Zeichen; Formular; Basel; Vermieter; Klageantworten; Nichtigkeit |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 506 (4A_576/2016) | Widerklage im vereinfachten Verfahren (Art. 224, Art. 243 und Art. 94 ZPO); Teilklage und negative Feststellungswiderklage (Art. 86 ZPO). Art. 224 Abs. 1 ZPO verbietet es der beklagten Partei grundsätzlich, im vereinfachten Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund ihres Streitwerts von über Fr. 30'000.- in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens fällt (E. 2 und 3). Davon nicht betroffen und zulässig ist der Fall, dass die beklagte Partei als Reaktion auf eine echte Teilklage eine negative Feststellungswiderklage erhebt, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat (E. 4). | Verfahren; Widerklage; Streitwert; Feststellung; Zivilprozess; Teilklage; Verfahrens; Schweizerische; Feststellungswiderklage; Zivilprozessordnung; Recht; Verfahrensart; Klage; Urteil; Kommentar; Hauptklage; Streitwerts; Anspruch; Schweizerischen; Botschaft; Sinne; Voraussetzung; Zusammenhang; Zuständigkeit; Hinweis; Versicherung; Reaktion |
142 III 629 (4A_160/2016) | Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7). | Hauptpartei; Nebenintervenient; Urteil; Nebenintervention; Recht; Aktionär; Nebenintervenienten; Organisation; Zivilprozess; Gesuch; Hauptparteien; Gesuchsgegnerin; Widerspruch; Aktionäre; Rechtsmittel; Prozesshandlung; Zivilprozessordnung; Regel; Prozesshandlungen; Bezirksgericht; Aktionären; Aktien |
Autor | Kommentar | Jahr |
Gasser, Rickli, Schweizer | , 2. Auflage | 2014 |
Schweizer | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2013 |