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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 94 SVG vom 2024

Art. 94 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 94 Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (1)

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

  • a. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
  • b. ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
  • 2 Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.

    3 Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.

    4 Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.

    5 Artikel 141 des Strafgesetzbuches (2) findet in diesen Fällen keine Anwendung.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
    (2) SR 311.0

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 94 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210496Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. und WiderrufBeschuldigte; Privat; Privatkläger; Beschuldigten; Recht; Sinne; Landes; Urteil; Landesverweisung; Verteidigung; Staat; Tasche; Taschenmesser; Privatklägers; Schweiz; Staatsanwalt; Bezug; Staatsanwaltschaft; Stich; Gericht; Aussage; Körperverletzung; Dispositiv; Vorinstanz; Berufung; äter
    ZHSB170481Mehrfacher Diebstahl etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Landes; Landesverweisung; Urteil; Schweiz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Freiheit; Freiheitsstrafe; Recht; Geldstrafe; Berufung; Sinne; Verteidigung; Gericht; Gericht; Vollzug; Probezeit; Interesse; Vorinstanz; Verfahren; Härtefall; Diebstahl; Ausschreibung; Widerruf; Verfahren; Verhältnis
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2022.16-Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Einvernahme; Verfahrens; Aussage; Übertretung; Urteil; Aussagen; Betäubungsmittel; Berufung; Verteidigung; Person; Verfahren; Fragen; Urteils; Vorhalt; BetmG; Kokain; Antrag; Sachverhalt; Beginn; Betäubungsmittelgesetzes; Verwertbarkeit; Vorinstanz; Mitführen; Parteientschädigung; Verfahrenskosten; Sachverhalts
    SOSTBER.2021.53-Beschuldigte; Landes; Beschuldigten; Landesverweisung; Urteil; Staat; Freiheit; Diebstahl; Massnahme; Freiheits; Recht; Freiheitsstrafe; Anklage; Diebstähle; Interesse; Urteils; Apos; Diebstahls; Berufung; Solothurn; Delikt; Drogen; Bundesgericht; Verteidiger; Person; Verfahren
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 176Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH); Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung. Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Umfang und Grenzen des zulässigen Beizugs von Hilfspersonen (E. 4.2.3, 4.5.1 und 4.6). Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Aus dem Gutachten muss u.a. hervorgehen, wie die Hilfspersonen konkret eingesetzt wurden und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (E. 4.2.4 und 4.5.2). Für den blossen Beizug von Hilfspersonen bedarf es keiner vorgängigen Ermächtigung durch die Strafverfolgungsbehörde. Sind Dritte am Gutachtensprozess als Hilfspersonen unmittelbar beteiligt, ist es aber dennoch zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde de- ren Name sowie Art und Umfang von deren Beizug vorab bekannt gibt (E. 4.5.2 und 4.6). Gutachten; Gutachter; Hilfsperson; Gutachtens; Urteil; Hilfspersonen; Untersuchung; Person; Begutachtung; Beizug; Sachverständige; Delegation; Psychiatrie; HABERMEYER; Bundesgericht; Dipl-Psych; Beschwerdeführers; Auftrag; Behörde; Vorinstanz; Erstellung; Urteile; ändigen
    129 V 354Art. 7 Abs. 1 IVG: Kürzung der Leistungen. Die Leistungen werden gekürzt, wenn die versicherte Person die Invalidität durch einen Unfall wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand selbst herbeigeführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Strafrichter zufolge schwerer Betroffenheit gemäss Art. 66bis StGB von der Strafverfolgung abgesehen hat. In analoger Anwendung der Praxis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ist der Umfang der Kürzung auch im Bereich der Invalidenversicherung von der Blutalkoholkonzentration abhängig. Unfall; Leistung; Kürzung; Vergehen; Recht; Leistungskürzung; Zustand; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Blutalkoholkonzentration; Schwyz; Zurechnungsfähigkeit; Alkohol; Urteil; IV-Stelle; Kantons; Leistungen; Verfügung; Vergehens; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Sozialversicherung; Zeitpunkt; Fahrzeug; Trunkenheit; Invalidität

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-5424/2017Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)Gericht; Verfügung; Sicherheit; Ausland; Vorinstanz; Ausstellung; Taten; Akten; Recht; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Reiseausweis; Verurteilung; Reisepapier; Person; Personen; Schweiz; Urteil; Kantons; Beschwerdeführers; Rekurs; Busse; Franken; Rekursentscheid; Kantonale; Bezirksgericht; Verfahren; Reisedokumenten
    E-4993/2016AsylwiderrufRecht; Beschwerdeführers; Asylwiderruf; Bundes; Sinne; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsvertreter; Verfügung; Rechtsvertreterin; Ehefrau; Flüchtling; Urteil; Gehör; Sachverhalt; Handlung; Akten; Stellung; Flüchtlingseigenschaft; Freiheitsstrafe; Verfahren; Interesse; Heroin; Delikt

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2014.25Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).Kanton; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Innerschwyz; Verfahren; Schwyz; Verfahrens; Gebrauch; Bundesstrafgerichts; Oberstaatsanwalt; Kantons; Gerichtsstand; Tribunal; Gerichtsstands; Verfahren; Entwendung; Fahrzeuges; Oberstaatsanwaltschaft; Verfolgung; Gerichtsschreiber; Parteien; Körperverletzung; Sachentziehung; Übernahme; Abweisung; StBOG

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Weissenberger Kommentar SVG2015
    GigerSVG éd., Zürich2014