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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 94 BV vom 2024

Art. 94 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 94 Wirtschaft Grundsätze der Wirtschaftsordnung

1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2 Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3 Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4 Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 94 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA060009Forderung/ZeugnisArbeit; Kunde; Kunden; Konkurrenz; Beklagten; Konkurrenzverbot; Arbeitnehmer; Kundensicherung; Arbeitgeber; Kundensicherungskla; Vorinstanz; Kundensicherungsklausel; Arbeitsvertrag; Berufung; Recht; Entschädigung; Arbeitnehmers; Urteil; Verweis; Klausel; Widerklage; Arbeitsgericht; Regel; ässig
SHNr. 61/2001/1 Art. 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 36, Art. 49 Abs. 1 und Art. 104 BV; Art. 34 KV; Art. 51 und Art. 52 Abs. 1 VRG; Art. 64 LwG; Art. 14 der Weinverordnung; Art. 7, Art. 45 und Art. 46 LwG/SH; § 78 LwV/SH. Festlegung der höchstzulässigen Erträge der Traubenernte 2001; ab­strakte Normenkontrolle Bundes; Rebbau; Kanton; Ertrag; Kategorie; Rebbaukommission; Trauben; Recht; Interesse; Kantone; Bundesrecht; Gesuch; Schaffhausen; Schaffhauser; Regelung; Landwirtschaft; Branche; Gesuchsteller; Branchenverbands; Flächeneinheit; LwG/SH; Ertragsbegrenzung; Über; Festlegung; Gesetzes; Verfassung; Qualität; Bundesrechts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAN.2012.00004Angefochten ist ein Reglement der Bildungsdirektion über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige SchulenSchüler; Schule; Schulen; Reglement; Beschwerdeführerinnen; Lehrplan; Bildung; Privatschule; Kanton; Schülerinnen; Schülern; Bildungs; Kinder; Recht; Gesetze; Privatschulen; Erlass; Voraussetzungen; Gesetzes; Verordnung; Regelung; Wirtschaftsfreiheit; Bildungsdirektion; Eltern; Interesse; Kantons
ZHVB.2007.00105Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Plakatanschlagstellen in der Stadt Zürich.Angebot; Firma; Stadt; Angebote; Vergabe; Gesamt; Verfahren; Recht; Gesamtangebot; Paket; Sondernutzungskonzession; Rekurs; Angebots; Ausschreibung; Bezirksrat; Grundsätze; Hochbaudepartement; Interessierte; Zuteilung; Wirtschaftsfreiheit; Paketangebot; Gleichbehandlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 423 (9C_132/2021)
Regeste
 a Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 1 EOG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 EOG (e contrario). Im Gegensatz zur Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (Urteil 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3) ist bei Entscheiden von Verbandsausgleichskassen betreffend den Corona-Erwerbsersatz das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz der Versicherten bzw. des beschwerdeführenden Dritten örtlich zuständig (E. 1).
ändig; Verordnung; Covid; Covid-; Selbstständigerwerbende; -Verordnung; Erwerbsausfall; Bundes; Selbstständigerwerbenden; Erwerbsersatz; Bundesrat; Corona-Erwerbsersatz; Anspruch; Massnahme; Massnahmen; Wirtschaft; Recht; Einkommen; Wirtschaftsfreiheit; Regel; Regelung; Coronavirus; Gesundheit; Ärzte; Bundesrates; ätig
144 III 111 (4A_305/2017)Art. 1 lit. a ZPO; Elektrizitätsversorgung; Qualifikation als zivil- oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Bestimmung der Rechtsnatur des Netzanschlussverhältnisses im Rahmen des Stromversorgungsgesetzes (E. 5.1-5.3). Strom; StromVG; Elektrizität; Netzanschluss; Grundversorgung; Endverbraucher; Recht; Netzanschlussverhältnis; Netznutzung; Bereich; Netzzugang; Netznutzungs; Netzanschlussverhältnisse; Urteil; Stromversorgung; Energielieferung; Bundes; Energielieferungsverhältnis; Netzbetreiber; Leistung; Stromversorgungsgesetz; öffentlich-rechtlich; Netzgebiet; Qualifikation; Streitigkeit; Endverbraucherin; Netznutzungsverhältnis; Zivil; Verhältnis; Voraussetzung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5968/2023Förderung universitärer HochschulenAkkreditierung; Institut; Forschung; Vorinstanz; Auflage; Qualität; Quot;; Auflagen; Recht; Forschungs; Institution; Gutachter; Qualitätssicherung; Gutachtergruppe; Hochschulbereich; Hochschule; Voraussetzung; Akkreditierungsverordnung; Dienstleistung; Bundes; Bericht; Personal; Voraussetzungen; Hochschulbereichs; Verfügung; Beweis; Instituts; Qualitätssicherungssystem
A-5196/2020MehrwertsteuerTherapeut; Therapeuten; Therapie; Steuer; Therapeutin; Therapeutinnen; Urteil; MWSTG; Therapiezentrum; Leistung; Apotheke; Umsätze; Recht; Mehrwertsteuer; BVGer; Vorinstanz; Beruf; Hinweis; Geschäft; Therapiezentrums; Person; Urteile; Aussenauftritt; ühren