Art. 939 b. Ersatzforderungen
1 Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
3 Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210041 | Forderung | Vertrag; Beklagten; Recht; Parteien; Mietvertrag; Urteil; Vermieter; Vermieterin; Mobiliar; Leistung; Vertrages; Koppelung; Kommentar; Über; Mietobjekt; Beweis; Abschluss; Koppelungsgeschäft; Mietvertrages; Mieter; Entschädigung; Höhe; Basler; Vertragsschluss; Verzug; Vereinbarung; Zahlung |
GR | ZF-06-3 | Rückforderung aus Kaufvertrag | Recht; Parzelle; Stück; Grundstück; Grundbuch; Beklagten; Bewilligung; Berufung; Graubünden; Vertrag; Kanton; Gemeinde; Bereicherung; Verwendung; Streit; Klage; Grundstückkauf; Grundbuchinspektorat; Leistung; Urteil; Kaufpreis; Erwerb; Sinne; Vorinstanz |
Autor | Kommentar | Jahr |
Emil W. Stark | Berner IV, 3., 1. | 2001 |