DO Art. 937 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 937 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 937 Obligaziun d’examinaziun

Las autoritads dal register da commerzi examineschan, sche las premissas giuridicas per ina inscripziun en il register da commerzi èn ademplidas, en spezial sche l’annunzia ed ils mussaments na cuntrafan betg a prescripziuns imperativas e sch’il cuntegn correspunda a las prescripziuns giuridicas.


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Art. 937 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY170030Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Vorinstanz; Beruf; Berufung; Beklagten; Parteien; Unterhalt; Kläger; Klägers; Fahrzeug; Unterhalts; Porsche; Betrag; Scheidungsverfahren; Verfügung; Unterhaltsbeiträge; Höhe; Recht; Berufungsverfahren; Massnahmen; Scheidungsverfahrens; Dispositivziffer; Lebensstandard; Entscheid; Wohnung; Liegenschaft; Zusammenleben; Gericht
SZBEK 2021 27KonkurseröffnungKonkurs; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Kantons; Kantonsgericht; Betreibung; Zahlung; Auflösung; Kantonsgerichts; Konkurseröffnung; Höfe; KG-act; Konkursamt; Handelsregister; Beschwerdeverfahren; Dispositiv; Verfügung; Forderung; Parteien; Kantonsgerichtskasse; Deckung; Beschwerdeverfahrens; Bilanz; Schuld; Gläubiger; Rechtsanwalt; Vi-act
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2008.00140Handelsregisterrecht: GebührenauflageHandelsregister; Handelsregisteramt; Löschung; Einzelfirma; Justiz; Anmeldung; HRegV; Justizdirektion; Verfügung; Verfahren; HRegGebV; Recht; Aufsichtsbehörde; Gebühren; Tatsache; Geschäft; Ordnungsbusse; Regierungsrat; Verwaltungsgericht; Kammer; Rechnung; Amtes; Hinweis; Eintragung; Verfahrens; Zustimmung; Verfahrenskosten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 Ib 11Art. 937 und Art. 944 OR, Art. 59 Abs. 1 HRegV; Eintragung ins Handelsregister, Grundsatz der Firmenwahrheit. Ist eine bestehende Geschäftsfirma im Handelsregister ganz oder teilweise auf einen anderen Namen zu übertragen, so bedarf es eines Rechtsgrundes, der sich aus einer Parteivereinbarung oder aus einem vollstreckbaren Urteil ergibt (E. 2 und 3). Der Registerführer darf die Übertragung nicht schon gestützt auf eine geänderte Sachlage vornehmen (E. 4). épouse; Barthalos; éposé; Entreprise; était; étend; Inscription; Folichonnerie; éjà; érant; Maïdick; Folichonnerie; Peppermint; Primerose; Denis; époux; écision; édéral; ément; Effet; être; été; Genève; Barthalos; ésentation; Enseigne; Bourg-de-Four; établi; Tribunal; Autorité

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MartiBasler 5.A.2016
KüngBerner 2001