Art. 936 Öffentlichkeit und Wirksamkeit
1 Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit umfasst die Einträge, die Anmeldungen und die Belege. Die AHV-Versichertennummer ist nicht öffentlich.
2 Die Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden werden im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht. Weitere Belege sowie Anmeldungen sind beim jeweiligen Handelsregisteramt einsehbar oder können von diesem auf Anfrage über das Internet zugänglich gemacht werden.
3 In den im Internet zugänglich gemachten Einträgen des Handelsregisters ist eine Suche nach bestimmten Kriterien zu ermöglichen.
4 Änderungen im Handelsregister müssen chronologisch nachvollziehbar bleiben.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA220001 | Arbeitsrechtliche Forderung | Beklagten; Kündigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Zustimmung; Interesse; Interessen; Nebentätigkeit; Entscheid; Beweis; Vertrauen; Mandat; Parteien; Urteil; Verhalten; Vertrauensverlust; Verweis; Klage; Arbeitgeber; Ziffer; Arbeitsverhältnis; Annahme; Mutterschaftsurlaub; Hauptverhandlung; Noven |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 69 (4A_496/2021) | Regeste Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3). | Verwaltungsrat; Generalversammlung; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Urteil; Mitglied; Gesellschaft; Bundesgericht; Organ; Geschäftsjahr; Verwaltungsratsmandat; Geschäftsjahre; Verlängerung; Verwaltungsräte; Revision; Verwaltungsratsmandats; Geschäftsjahres; Namenaktien; Revisionsstelle; Amtsdauer; Organisationsmangel; Kommentar; Gesellschafts; Mandat; Aktiengesellschaft; Aktionäre; Handelsregister; Sachwalter; Aktienrecht |