DO Art. 935 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 935 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 935 Reinscripziun

1 Tgi che fa valair in interess degn da vegnir protegì, po dumandar la dretgira da laschar reinscriver en il register da commerzi in’unitad giuridica stizzada.

2 In interess degn da vegnir protegì exista en spezial, sche:

  • 1. betg tut las activas n’èn vegnidas liquidadas u repartidas suenter la terminaziun da la liquidaziun da l’unitad giuridica stizzada;
  • 2. l’unitad giuridica stizzada sa participescha ad ina procedura giudiziala sco partida;
  • 3. la reinscripziun è necessaria per rectifitgar in register public; u
  • 4. la reinscripziun è necessaria per terminar la procedura da concurs da l’unitad giuridica stizzada.
  • 3 En cas da mancanzas en l’organisaziun da l’unitad giuridica prenda la dretgira las mesiras necessarias ensemen cun l’ordinaziun da la reinscripziun.


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    Art. 935 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPF230037Wiedereintrag im Handelsregister (Rückweisung vom 19. Mai 2023)Organ; Recht; Vorinstanz; Wiedereintrag; Vorschuss; Wiedereintragung; Gesellschaft; Verfahren; Kanton; Organs; Vorschusspflicht; Entscheid; Kantons; Handelsregister; Merkblatt; Aufwand; Verfügung; Behebung; Entschädigung; Horgen; Kammer; Einsetzung; Liquidators; Organisationsmangels; Ernennung; Gehörs
    ZHHE220023Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne AktivenVerfahren; Gericht; Handelsregister; Gesuch; Recht; Löschung; Handelsregisteramt; Gerichtsbarkeit; Zuständigkeit; Interesse; Gesuchsgegnerin; Partei; Gesuchsteller; Handelsgericht; Eintrag; Praxis; Rechtseinheit; Gesuchstellerinnen; Gesellschaft; Kanton; Kantons; IFFERT; Parteien; Botschaft; Geschäftstätigkeit; Aktiven
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 00 131Art. 51 DBG; § 7 StG. Beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens mit einer Zweigniederlassung in der Schweiz. Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien. Auslegung des Begriffs der «Betriebsstätte».

    Betrieb; Betriebsstätte; Zweigniederlassung; Schweiz; Unternehmen; Geschäftseinrichtung; Steuerpflicht; Abkommen; Unternehmens; Firma; Person; Definition; Handelsregister; Staat; Höhn; Vertragsstaat; Recht; Einrichtungen; Kanton; Betriebsstättebegriff; Zweigniederlassungen; Betreuung
    AGAGVE 2019 4343 § 7 StG; Art. 55 DBG; § 12 Abs. 1 und 2 VRPG Gesellschaft; Liquidator; Recht; Liquidation; Bundes; Zweigniederlassung; Liquidatoren; Beiladung; Person; Haftung; Verwaltung; Steuern; Steuerforderung; Spezialverwaltungsgericht; Kommentar; Liquidatorenhaftung; Urteil; Verfahren; Steuerpflicht; Aktiven; Kanton; Schweiz; Organ; Handelsregister; Bundesgesetz
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    117 II 85Handelsregister. Eintragung einer Zweigniederlassung. 1. Begriff der Zweigniederlassung (E. 3). 2. Umstände, aus denen zu schliessen ist, dass der dem Hauptsitz unterstellte Zweigbetrieb die für eine Zweigniederlassung erforderliche Selbständigkeit besitzt; massgebend ist die Autonomie nach aussen (E. 4a). 3. Die Leitung muss bevollmächtigt sein, die laufenden Geschäfte ohne Genehmigung oder Gegenzeichnung durch eine Stelle ausserhalb der Niederlassung abzuschliessen. Die Eigenständigkeit fehlt, wo die Hauptleitung bloss ihren Wirkungsbereich auf eine von der Hauptniederlassung getrennte Geschäftsstelle ausweitet (E. 4b). 4. Da keiner der beiden Verwaltungsräte seine Tätigkeit schwergewichtig auf die Leitung des Zweigbetriebes verlegt hat, genügt die Kollektivunterschrift für die Annahme der erforderlichen Selbständigkeit nicht (E. 4c).
    ändig; Zweigniederlassung; Zweigbetrieb; Handelsregister; Verwaltung; Leitung; Geschäft; Justiz; Selbständigkeit; Niederlassung; Eigenständigkeit; GAUCH; Hauptsitz; Geschäfte; Hauptleitung; Verwaltungsräte; Leiter; Geschäfts; Polizeidepartement; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Eintragung; Autonomie; Zeichnung; Zweigbetriebes; Kollektivunterschrift; Annahme; Mitglied
    108 II 122Art. 935 Abs. 2 OR; Verpflichtung schweizerischer Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland zur Eintragung in das Handels-register. Begriff der Zweigniederlassung (E. 1). Der Eintrag der Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Gesellschaft übe ihre Haupttätigkeit nicht am Hauptsitz, sondern am Sitz der Zweigniederlassung aus (E. 2). Die Zweigniederlassung muss über Personal und Geschäftsräume verfügen, die nicht mit denen des Hauptsitzes identisch sind; nicht erforderlich ist aber, dass diese ihr allein zur Verfügung stehen (E. 3). Sind die Voraussetzungen für das Bestehen einer Zweigniederlassung erfüllt, so ist sie verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen (E. 4 und 5). été; étés; Genève; Tradax; Inscription; Activité; être; établissement; Zweigniederlassung; étranger; éenne; Elles; Existence; édé; Srouji; Internacional; Export; éancier; édéral; FORSTMOSER; Suisse; érêt; Autre; êmes; étend; écision; Département; Autorité; éfinit; éploie

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5340/2017ArbeitnehmerschutzArbeit; Tarbeit; Unentbehrlichkeit; Arbeitnehmer; Tunnel; Produkt; Bundes; Bewilligung; Produktion; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Sinne; Arbeitsgesetz; Urteil; Verordnung; Gesundheit; Eingabe; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren