Art. 934 b. Bei abhanden gekommenen Sachen
1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722. (1)
2 Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.
3 Die Rückleistung erfolgt im Übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210455 | Gewerbsmässigen Diebstahl | Beschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Urteil; Recht; Zweitberufungskläger; Schweiz; Privat; Privatklägerin; Zigaretten; Lanka; Zigarettenstangen; Staat; Landes; Sinne; Landesverweisung; Verfahren; Verfahren; Schaden; Vorinstanz; Urteils; Diebstahl; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Familie; ässigen |
ZH | LB130029 | Herausgabeanspruch / Rückweisung | Recht; Beklagten; Kläger; Klägers; Urteil; Gemälde; Besitz; Klage; Veräusserer; Vater; Berufung; Bundesgericht; Erwerb; Eigentum; Entscheid; Kammer; Schweiz; Bildes; Behauptung; Erwägung; Rückweisung; Herausgabe; Erwägungen; Verfahren; Berechtigung; Berufungsverfahren; Entschädigung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 III 305 (5A_372/2012) | Art. 3 und 936 ZGB; Art. 100 IPRG. Klage gegen den Besitzer eines gestohlenen Gemäldes. Auf den Besitz anwendbares Recht (E. 3.1 und 4.1). Beurteilung des guten Glaubens des Erwerbers, insbesondere von ihm anzustellende Nachforschungen (E. 3-5). | Beschwerdegegner; Obergericht; Recht; Gerücht; Gemälde; Kunst; Besitz; Erwerb; Aussage; Bildes; Umstände; Malewitsch; Veräusserer; Beschwerdeführers; Galerie; Verdacht; Bezirksgericht; Verfügung; Glaube; Urteil; Gemäldes; Vorinstanz; Diebstahl; Diener; Samowar; Glauben; Veräusserers |
121 III 345 | Art. 933 und 934 ZGB; anvertraute oder abhandengekommene Sache. Eine aufgrund einer Täuschung übertragene Sache gilt als anvertraute Sache im Sinne von Art. 933 ZGB und nicht als wider Willen abhanden gekommene Sache gemäss Art. 934 ZGB, wenn die Täuschung nur das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, nicht jedoch die Besitzübertragung als solche betrifft. | äubig; Beklagten; Besitz; Wagen; Verfügung; Erwerb; Täuschung; Besitzübertragung; Verkauf; Appellationshof; Kantons; Gutgläubigkeit; Urteil; Berufung; Willen; Occasionshändler; Rechtsgeschäft; Verfügungsberechtigung; Vorinstanz; Autos; Polizei; Fahrzeug; Sparheft; Auffassung; Vielmehr; Kommentar; Erwerber |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2020.285 | Recht; Rechtshilfe; Kultur; Kulturgüter; Filter; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Entscheide; Recht; Sinne; Herkunft; Verfahren |
Autor | Kommentar | Jahr |
Wolf | Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch | 2011 |