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Obligationenrecht (OR)

Art. 931 OR vom 2024

Art. 931 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 931 Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung 1. Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen

1 Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

2 Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

3 Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 931 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230145Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen VerfahrensSchweiz; Gläubiger; Forderung; Recht; Schweizer; Sachwalter; Forderungen; SchKG; Zweigniederlassung; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Lassverfahren; Verfahren; Schuldner; Anerkennung; Hilfsnachlassverfahren; Obergericht; Sachwalterin; External; Lassgericht; Stundung; Geschäftsführung; Verfahrens; Administration; Frist; Gericht; Lassvertrag
ZHPS190008ParteifähigkeitBetreibung; Betreibungsamt; Verfahren; Friedensrichter; Urteil; Recht; Bezirksgericht; Bundesgericht; Urteilsvorschlag; Obergericht; Akten; Parteien; Fortsetzung; Bezeichnung; Firma; Begehren; Vollmacht; Beschluss; Betreibungsbegehren; Entscheid; Empfang; Gläubigerin; Gebilde; Aufsichtsbehörde; Uster; Verhandlung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 III 1Art. 46 Abs. 2 SchKG; Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft. Bei einer Aktiengesellschaft wird die Sitzverlegung im Hinblick auf Art. 647 Abs. 3 OR unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Gesellschaft ist daher von diesem Tag an am Ort des neuen Sitzes zu betreiben. Auf die Publikation der Sitzverlegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt kommt es dabei - entgegen der sonst geltenden Regel - nicht an. Betreibung; Basel; Betreibungs; Handelsregister; Basel-Stadt; Rekurs; Eintragung; Schweizerischen; Handelsamtsblatt; SchKG; Aktiengesellschaft; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Sitzes; Publikation; Zahlungsbefehl; Verlegung; Sitzverlegung; Firma; Betreibungen; Schuldner; Entscheid; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Degele; Betreibungsort; Gesellschaft; Regel; Schuldnerin; Engineering
88 III 68Konkurs. 1. Legitimation zur Beschwerde und zum Rekurs gegen Anordnungen betreffend die Verwertung von Aktiven. Stellung des Konkursverwalters, der Konkursgläubiger, der Organe und Aktionäre der im Konkurs befindlichen AG und der Personen, die dem Konkursverwalter Kaufsangebote unterbreitet oder mit ihm einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. (Erw. 2.) 2. Freihandverkauf einer Liegenschaft. Wird ein alle Konkursforderungen und Kosten deckender Preis angeboten, so hat der Konkursverwalter nicht nur den Gläubigern, sondern gegebenenfalls auch den Aktionären der Gemeinschuldnerin eine angemessene Frist zur Stellung höherer Angebote einzuräumen. Ferner hat er die Gcmeinschuldnerin bzw. ihre Organe über seine Massnahmen zur Vorbereitung eines Freihandverkaufs zu unterrichten. Aufhebung eines von ihm erlassenen Zirkulars, der daraufhin eingegangenen Angebote und des mit dem Meistbietenden abgeschlossenen Kaufvertrags wegen Missachtung dieser Grundsätze. (Erw. 3, 4.) 3. Einstellung des Verwertungsverfahrens im Falle, dass der Gemeinschuldner in die Lage kommt, die Konkursgläubiger ohne Verwertung seiner Aktiven vollständig zu befriedigen, und dass der dafür erforderliche Betrag gerichtlich hinterlegt wird. (Erw. 5, 6.) 4. Die Vollstreckungsorgane sind verpflichtet, dem Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 Nachachtung zu verschaffen und insbesondere auch die Umgehung der Bewilligungspflicht zu verhüten..Vorgehen im Falle, dass Zweifel über die Herkunft der Mittel bestehen, die zur Befriedigung der Gläubiger einer im Konkurs befindlichen Immobiliengesellschaft bereitgestellt wurden. (Erw. 7, 8.) 5. Weisungen für den Fall, dass das Verwertungsverfahren wiederaufgenommen werden muss. (Erw. 9.) 6. Beschränkung der Befugnisse des Konkursverwalters dadurch, dass bestimmte Geschäfte desselben der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterstellt werden und dass der Grundbuchverwalter angewiesen wird, Eintragungen nur mit deren Zustimmung vorzunehmen. (Erw. 10.) Konkurs; Konkursverwalter; Gläubiger; Basler; Gemeinschuldner; Klarer; Zirkular; Gemeinschuldnerin; Basler-Leben; Rekurs; Angebot; Verwertung; Liegenschaft; Entscheid; Bollag; Aufsichtsbehörde; Aktionär; Konkursverwalters; Verfügung; Aktionäre; Kaufvertrag; Frist; ändig; Angebote; Bundesbeschluss; Vertrag; Aeschengraben; Sinne; Seligman; Sicherstellung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2963/2012MehrwertsteuerSteuer; Rechnung; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; MWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Urteil; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuern; Leistungserbringer; Recht; Konkurs; Mehrwertsteuernummer; Bundesverwaltungsgerichts; MWSTGV; Steuerpflicht; Rechnungen; Person; Urteile; Einsprache; Handelsregister; Verfahren; Voraussetzung; Verfügung; Steuerausfall; Liquidation; Eintrag