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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 930 ZGB vom 2024

Art. 930 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 930 II. Rechtsschutz 1. Vermutung des Eigentums

1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.

2 Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 930 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU180031Widerhandlung gegen das LotteriegesetzBeschuldigte; Asservat; Beschuldigten; Statthalteramt; Berufung; Recht; Computer; Urteil; Verfahren; Barschaft; Bezirk; Horgen; Verfahrens; Vorinstanz; Widerhandlung; Dispositiv; Sachverhalt; Lotterie; Bundesgericht; Kantons; Geldspielautomat; Gericht; Dispositivziffer; Beweis; Freispruch; Verjährung; Lotteriegesetz; Person; Verfahren
ZHNP180009AussonderungKonkurs; Mercedes; Konkursit; Vorinstanz; Berufung; Zeuge; Eigentum; Aussage; Fahrzeug; Konkursiten; Kläger; Besitz; Klägers; Zeugen; Besitzes; Recht; Beweis; Schenkung; Entscheid; Aussagen; Beklagten; Konkursverwaltung; Willen; Berufungsverfahren; Parteien; Familie
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/172Urteil Sozialhilfe. Art. 2 Abs. 1, 4bis, 9, 10 und 16 SHG (sGS 381.1).Streitig war, welche Einnahmen und Vermögenswerte für die Klärung des Anspruchs auf Sozialhilfe den Beschwerdegegnern anzurechnen sind bzw. ob die im vorinstanzlichen Entscheid in diesem Zusammenhang angeordnete Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist.Das Verwaltungsgericht kam unter anderem zum Schluss, die Verflechtung der finanziellen Belange der Beschwerdegegner und der Söhne des Beschwerdegegners verunmögliche eine zuverlässige Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben an die jeweiligen Personen (Beschwerdegegner, Söhne). Die Organisation der finanziellen Belange innerhalb der Familie mit Aufstellung des Budgets und Abwicklung von Zahlungen durch den Beschwerdegegner für seine erwachsenen Söhne erscheine ungewöhnlich und habe einen entsprechenden Erklärungsbedarf zur Folge. Eine plausible und nachvollziehbare Darstellung der Gegebenheiten obliege den Beschwerdegegnern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht. Sie hätten auch die Folgen einer daraus allenfalls resultierenden Beweislosigkeit von Behauptungen zu tragen. Die Untersuchungspflicht der Beschwerdeführerin trete in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht an die Stelle einer unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdegegner. Da die Behauptung des Beschwerdegegners, dass er das Budget der Söhne erstellt und deren Rechnungen bezahlt habe, aufgrund der Kontoauszüge oder anderer Unterlagen (private Vereinbarungen, Aufstellungen) nicht belegt worden sei, habe sie im Zusammenhang mit der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs als unbewiesen zu gelten. Die Beschwerdegegner hätten im streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt offensichtlich aus laufenden Einkünften bestritten. Nicht erheblich sei dabei für die Anrechnung der Einnahmen, ob es sich um Lohn, Zinsertrag, Versicherungsleistungen, Unterhaltsbeiträge oder auch freiwillige Leistungen der Söhne des Beschwerdegegners handle. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips entfalle der Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, wenn die betroffene Person über existenzsichernde Mittel verfüge oder sich solche verschaffen könne (Verwaltungsgericht, B 2013/172).Entscheid vom Beschwerdegegner; Quot; Sozialhilfe; Gesuch; Söhne; Gesuchs; Gesuchsteller; Recht; Akten; Einnahmen; Entscheid; Konto; Zahlung; Unterlagen; Fürsorgebehörde; Beschwerdegegners; Beweis; Gutschrift; Beschwerdegegnern; Wertschriften; Zahlungen; Söhnen; Gutschriften; Beilage; Mitwirkung; Gemeinde; ändig
BSBES.2019.72 (AG.2020.44)beschlagnahmte GegenständeStaatsanwaltschaft; Position; Beschwer; Recht; Beschwerde; Eigentum; Person; Verfahren; Vermögenswert; Verfügung; Ziffer; Frist; Entscheid; Gericht; Verfahren; Eingabe; Verfahrens; Basel; Eigentums; Rechtsmittel; Hinweis; Verteidigung; -Stadt; Beschwerdegegner; Konkursmasse; Aushändigung; Interesse; Zivilklage; Stands; ären
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 7 (4A_262/2014)Art. 8 ZGB; Art. 930 Abs. 1 ZGB; Beweislast im Eigentumsstreit; Vermutung des Eigentums des Besitzers. Beweislast für das Eigentum an einer beweglichen Sache im Verhältnis zwischen dem aktuellen Besitzer und seinem unmittelbaren Vorbesitzer, wenn der Rechtsgrund der Übergabe umstritten ist (E. 4). Besitz; Recht; Urteil; Eigentum; Besitzer; Eigentums; Vorinstanz; Rechtsvermutung; Schenkung; Umstände; Vermutung; Bundesgericht; Beweis; Rechtsgr; Verhältnis; Klage; Eigentumsvermutung; Hinweis; Feststellung; Geldscheine; Beweislast; Übergabe; Couverts; Bankschliessfach; Anspruch; Urteils
139 III 305 (5A_372/2012)Art. 3 und 936 ZGB; Art. 100 IPRG. Klage gegen den Besitzer eines gestohlenen Gemäldes. Auf den Besitz anwendbares Recht (E. 3.1 und 4.1). Beurteilung des guten Glaubens des Erwerbers, insbesondere von ihm anzustellende Nachforschungen (E. 3-5). Beschwerdegegner; Obergericht; Recht; Gerücht; Gemälde; Kunst; Besitz; Erwerb; Aussage; Bildes; Umstände; Malewitsch; Veräusserer; Beschwerdeführers; Galerie; Verdacht; Bezirksgericht; Verfügung; Glaube; Urteil; Gemäldes; Vorinstanz; Diebstahl; Diener; Samowar; Glauben; Veräusserers

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-2347/2017Vermögenswertabnahmeögen; Vermögenswert; Vermögenswerte; Vorinstanz; Herkunft; BVGer; Verfügung; Onkel; Beschwerdeführer; Beschwerdeführende; Bundesverwaltungsgericht; Person; Recht; Abnahme; Betrag; Sonderabgabe; Beschwerdeführenden; Eigentum; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Verfahren; Urteil; Aussage; Richter; Summe; Geldes
A-3757/2016Staatshaftung (Bund)Urteil; Stiftung; Bundes; Schaden; Quot;; Konto; Hirzel; Beistand; Estella; Vereinbarung; Recht; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Schadenersatz; Kausal; Schenkung; Obergericht; Schadens; Bezüge; Verhalten; Aufsicht; Stiftungsrat; Schadenersatzbegehren; UBS-Konto; Vermögenswert

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2019.17Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).VStrR; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Inhaber; Beschwerdeführer; Beschwerdeführern; Group; Holding; Aktie; Beschlagnahme; Gericht; Beilagen; Apos;; Direktor; Aktienzertifikate; Akten; Replik; Beschluss; Parteien; Bundesgesetzes; Eingabe; Aufhebung; Beschwerdeantwort; Amtshandlung; Verwaltung