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Obligationenrecht (OR)

Art. 930 OR vom 2024

Art. 930 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 930 Unternehmens-Identifikationsnummer

Die im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten erhalten eine Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 (1) über die Unternehmens-Identifikationsnummer.

(1) SR 431.03

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2018.26 (AG.2018.603)Forderung (Schadenersatz und Genugtuung)
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2008/16DatenschutzHandel; Handelsregister; Daten; Person; Recht; Personen; Handelsregisterdaten; Recht; Private; Publikation; Interesse; Nat?rliche; Zeitlich; Verordnung; Antr?ge; Internet; HRegV; Weitergabe; Juristische; Staatlich; Zusammenhang; Consid; ?ffentlich; Rechtseinheit; Zweck; Datenbearbeitung; Staatliche; Handelsregisters
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