140 III 651 (5A_388/2014) | Art. 204 Abs. 1 SchKG; Ungültigkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners; Wirkung für die Konkursverwaltung bzw. die Gläubigergesamtheit und Dritte. Die Konkursverwaltung kann bereits vollzogene Leistungen vom Vertragspartner des Gemeinschuldners zurückverlangen, muss jedoch mangels Besitzes allenfalls den Prozessweg beschreiten. Die Konkursverwaltung ist nicht befugt, den Vertragspartner, der an den in seinen Besitz gelangten Vermögenswerten Eigentum geltend macht, mittels amtlicher Verfügung unter Strafandrohung zur Herausgabe dieser Vermögenswerte aufzufordern (E. 4). | Konkurs; Verfügung; Konkursamt; SchKG; Konkursverwaltung; Fahrzeuge; Basel-Stadt; Besitz; Gemeinschuldner; Aufsichtsbehörde; Recht; Vertragspartner; Gemeinschuldners; Urteil; Eigentum; Vermögenswerte; Schuldner; Betreibungs; Bundesgericht; Entscheid; Schuldbetreibung; Auszug; Zivilsachen; Rechtshandlungen; Leistungen; Besitzes; Prozessweg; Vermögenswerten; Herausgabe |
139 III 305 (5A_372/2012) | Art. 3 und 936 ZGB; Art. 100 IPRG. Klage gegen den Besitzer eines gestohlenen Gemäldes. Auf den Besitz anwendbares Recht (E. 3.1 und 4.1). Beurteilung des guten Glaubens des Erwerbers, insbesondere von ihm anzustellende Nachforschungen (E. 3-5). | Beschwerdegegner; Obergericht; Recht; Gerücht; Gemälde; Kunst; Besitz; Erwerb; Aussage; Bildes; Umstände; Malewitsch; Veräusserer; Beschwerdeführers; Galerie; Verdacht; Bezirksgericht; Verfügung; Glaube; Urteil; Gemäldes; Vorinstanz; Diebstahl; Diener; Samowar; Glauben; Veräusserers |