Art. 93 SVG vom 2024
Art. 93 Nicht betriebssichere Fahrzeuge (1)
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
2 Mit Busse wird bestraft, wer:a. ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht;b. als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2012 6291]; [BBl 2010 8447]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 386 | Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 68 Abs. 5 VRV, Art. 7 VTS; Kombination eines leichten Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger, die den Vorschriften betreffend Gewicht nicht entspricht. Art. 68 Abs. 5 VRV muss im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS ausgelegt werden (E. 2.2). Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt werden, wenn das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination nicht überschritten wird. Ein nicht betriebssicheres Fahrzeug liegt vor, wenn die Kombination diesen Vorschriften nicht entspricht. Es setzt nicht voraus, dass der Zug überladen ist (E. 2.2.3). | peso; Corte; LCStr; Insieme; Fahrzeug; Tribunale; Giusta; JEANNERET; Consiglio; Kombination; Sattelanhänger; Vorschriften; Gewicht; Imputato; Ordinanza; Ultima; Ammissione; Abbinamento; Nella; Ensemble; Applicazione; Infrazione; Ufficio; Urteilskopf; Estratto; Sezione; Regeste; Sattelschleppers; Zusammenhang |
133 IV 97 (6S.561/2006) | Art. 286 und 305 Abs. 1 StGB; Hinderung einer Amtshandlung; Selbstbegünstigung. Wer in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, eine Polizeikontrolle vereitelt, ohne in den Gang einer hinreichend konkreten Amtshandlung einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6). | Amtshandlung; Polizei; Hinderung; Selbstbegünstigung; Täter; Fenster; Fensterscheibe; Recht; Fahrzeug; Fensterscheiben; Verhalten; Handlung; Kontrolle; Urteil; Vorinstanz; Recht; Zustand; Beamte; Beschuldigte; Entscheid; Hinweis; Absicht; Verfolgung; Fahrzeuges; Beweisaufnahme; Tatbestand; Polizeikontrolle |