Art. 93 Steuersicherung Sicherstellung
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2 Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3 Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG (1) . Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4 Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6 Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7 Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
(1) SR 281.1Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | ABS 2019 336 | Kognition des Betreibungsamts und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen beim Arrestvollzug (Art. 275 SchKG) | Arrest; Betreibung; Betreibungs; Arrestbefehl; SchKG; Forderung; Betreibungsamt; Recht; Sicherstellungsverfügung; Gläubiger; Gläubigerin; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Bundesgericht; Forderungsgr; Schweiz; Arrestvollzug; Arrestbefehls; Schweizerische; Verfügung; MWSTG; Schuldbetreibung; Bundesgesetz; Konkurssachen; Umsatzsteuerforderungen; Vollzug; Betreibungsamts |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 II 495 (2C_215/2014) | Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4). | Steuer; MWSTG; Ausweis; Option; Leistung; Rechnung; Person; Mehrwertsteuer; Steuer; Kommission; Recht; Vorsteuer; Versteuerung; Vorsteuerabzug; Leistungen; Höhe; Auslegung; Steuerpflicht; Debitorenrechnung; Sinne; Regel; MWSTV; Gültigkeitsvorschrift; Steuerpflichtigen; Gesetzes; CLAVADETSCHER |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2788/2018 | Mehrwertsteuer | Steuer; MWSTG; Sicherstellung; Mehrwertsteuer; Recht; Sicherstellungsverfügung; Gefährdung; Mehrwertsteuerpflicht; Sicherheit; Bundesverwaltungsgericht; Mehrwertsteuerpflichtige; Höhe; Verfahren; Verhalten; Konkurs; Urteil; Leistung; Forderung; Sachverhalt; Steuerforderung; Sinne; Schuld; Abrechnung; Verfügung; Betrag; Entscheid; ührt |
A-5649/2017 | Mehrwertsteuer | Steuer; Recht; MWSTG; Urteil; Verfahren; Steuern; Unternehmen; Mehrwertsteuer; BVGer; Steuerumgehung; Steuernachfolge; Vorinstanz; Verfahrens; Sachverhalt; Fahrzeuge; Hinweis; Unternehmens; Gesellschaft; Steuerpflicht; Übertragung; Ermessen; Bundesverwaltungsgericht; Person; Aktiven; Voraussetzung; Einsprache; önne |