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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 924 ZGB vom 2024

Art. 924 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 924 III. Ohne Übergabe

1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.

2 Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.

3 Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 924 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Beklagten; Vorinstanz; Vereinbarung; Vertrag; Kaufrecht; Namenaktie; -Aktie; Namenaktien; -Aktien; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Kläger; Vertragspartei; Klägers; Anschlussberufung; Aktienzertifikat; Vertragsparteien; Auslegung
ZHLF220083Vorsorgliche MassnahmenBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Inventar; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Eigentum; Berufungsbeklagten; Massnahme; Recht; Massnahmen; Kaufvertrag; Urteil; Inventar-Kaufvertrag; Parteien; Entscheid; Gericht; Besitz; Inventarliste; -Strasse; Gesuchsteller; Mobiliar; Besitzübertragung; Schlüssel; Gesuchsgegnerin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 04 179 A 04 180Auf Schenkungen unter Lebenden ist das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern (DBA-D) nicht anwendbar. Dem Staatsvertrag unterstehen nur Steuern, die von Todes wegen erhoben werden, somit auch nur Steuern für Schenkungen von Todes wegen. Eine Zuwendung an Dritte rund 14 Monate vor dem Tod des Erblassers, die dieser weder unter einem erbrechtlichen Titel gemacht noch die Bedachten als Erben oder Vermächtnisnehmer berufen hat, ist eine Schenkung unter Lebenden, auch wenn diese Zuwendung nach § 6 EStG erst nach dem Ableben des Schenkers durch die Erbschaftssteuer erfasst wird. Die Beschenkten, die in Deutschland Wohnsitz haben, können sich somit gegen die Veranlagung der Erbschaftssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz nicht auf das DBA-D berufen, auch wenn die deutschen Behörden von ihnen bereits eine Schenkungssteuer auf den erhaltenen Betrag erhoben haben. Zur Bedeutung des Verständigungsverfahrens (Art. 12 Abs. 3 DBA-D).Steuer; Schenkung; Erbschaft; Erbschafts; Erbschaftssteuer; Schenkungen; Deutschland; Erblasser; Doppelbesteuerung; Vermögens; Behörden; Besteuerung; Schweiz; Steuern; Abkommen; Todes; Staat; Doppelbesteuerungsabkommen; Schenkungssteuer; Erblassers; Recht; Staatsvertrag; DBA-D; Vertrags; Lebenden; Vermögenswerte; Kanton; Luzern; Erben
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 145 (4A_197/2017)Art. 924 Abs. 1 und 927 ZGB; Klage aus Besitzesentziehung. Zwei Voraussetzungen der Klage aus Besitzesentziehung (Art. 927 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 und 3.2). Für die erste Voraussetzung genügt der mittelbare Besitz: Übertragung des mittelbaren Besitzes an einem Grundstück vom Verkäufer an den Käufer durch Besitzanweisung (E. 3.2.1).
étaire; Action; édiat; être; Besitz; édiate; éintégrande; STEINAUER; STARK/LINDENMANN; HÜRLIMANN-KAUP; établi; été; éférable; état; SUTTER-SOMM; Acquéreur; écision; érieur; éfendeur; Usurpation; Lorsque; Espèce; Arrêt; Besitzes; Besitzanweisung; édéral; Kommentar; Sachenrecht; îtrise; Immeuble
132 III 155Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 922 ff. ZGB; Übertragung von Besitz und Eigentum an einer Fahrnissache. Eine Besitzanweisung (Art. 924 Abs. 1 ZGB) setzt gestuften Besitz voraus. Anerkennt der unmittelbare Besitzer die Herrschaft des mittelbaren Besitzers nicht (mehr) an, verliert dieser seinen Besitz und kann eine Sache nicht mittels Besitzanweisung übertragen (E. 4). Die Übergabe einer Sache mittels longa manu traditio (Art. 922 Abs. 2 ZGB) setzt eine offene Besitzlage sowie den unmittelbaren Besitz des Veräusserers voraus. Fehlen diese Voraussetzungen ist eine Besitzübertragung durch longa manu traditio ausgeschlossen (E. 5). Unzulässigkeit der unselbstständigen Vindikationszession: Die Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB stellt kein zulässiges Traditionssurrogat dar. Durch die Abtretung des Vindikationsanspruchs kann kein Eigentum an einer Sache übertragen werden (E. 6.1). Unzulässigkeit der selbstständigen Vindikationszession: Der Herausgabeanspruch gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB kann nicht selbstständig, d.h. ohne gleichzeitige Übertragung des Eigentums an der Sache, abgetreten werden (E. 6.2). Der Kläger kann seine Legitimation zur Vindikationsklage nur dann auf eine Bevollmächtigung stützen, wenn dem Vollmachtgeber selber die Herausgabeklage überhaupt zustünde (E. 7). Besitz; Eigentum; Vindikation; Herausgabe; Eigentums; Hotel; Recht; Herausgabeanspruch; Abtretung; Vindikationszession; Herausgabeanspruchs; Erben; Kommentar; Besitzanweisung; Besitzer; Mobiliar; Zession; Berufung; Urteil; Übertragung; Erbengemeinschaft; Bundesgericht; Hotelmobiliar; Eigentumsübertragung; Herrschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-983/2018ZöllePferd; Einfuhr; Pferde; Pferdes; Schätzung; Abgabe; Einfuhrsteuer; Urteil; Beschwerdeführers; Ordner; Schweiz; Abgabepflicht; Abgabepflichtige; Kassabuch; Beweis; Bundes; Zeitpunkt; Vorinstanz; Recht; Höhe; BVGer; Notiz; Verfahren; Betrag; Notizen; Preis; Kaufpreis; Entscheid
A-3757/2016Staatshaftung (Bund)Urteil; Stiftung; Bundes; Schaden; Quot;; Konto; Hirzel; Beistand; Estella; Vereinbarung; Recht; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Schadenersatz; Kausal; Schenkung; Obergericht; Schadens; Bezüge; Verhalten; Aufsicht; Stiftungsrat; Schadenersatzbegehren; UBS-Konto; Vermögenswert

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Emil W. Stark, Geiser, Wolf, LindenmannBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2019