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Obligationenrecht (OR)

Art. 922 OR vom 2024

Art. 922 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 922 Delegiertenversammlung

1 Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung.

2 Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlossenen Genossenschaften.

3 Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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