CCS Art. 920 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 920 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 920 II. Possess independent e dependent

1 Sch’in possessur ha surd la chaussa ad in auter per conceder a quel in dretg real limit u in dretg persunal, èn tuts dus possessurs.

2 Tgi che posseda ina chaussa sco proprietari, è possessur independent, mintga auter è possessur dependent.


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Art. 920 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2023/794énal; énale; édure; Ministère; édé; ésé; ’il; édéral; ’action; ègle; égale; érêt; ’est; écision; élai; également; éparation; Infraction; éfense; ’ordonnance; ésée; éterminations; étentions; écembre; éférences
VDHC/2021/993’appel; ’appelant; ’appelante; ’intimée; ’au; ’il; âteau; égué; L’appel; écision; ’elle; était; L’appelante; état; édure; èces; éposé; érant; âtiment; ésident; Président; ’état
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 127Regress der Bauunternehmerin gegen die mit ihr nicht vertraglich verbundene Ingenieurfirma. Fehlende Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR bei reiner Vermögensschädigung ohne Verletzung einer Verhaltensnorm, die nach ihrem Zweck vor solchen Schädigungen schützen soll (E. 3). Sinngemässe Anwendung von Art. 51 OR zugunsten der Bauunternehmerin, die für den aus dem Werkuntergang entstandenen Vermögensschaden bisher allein aufgekommen war, obgleich dafür auch die Bauingenieurfirma (infolge Schlechterfüllung des Ingenieurvertrags) und die Bauherrin (aufgrund von Art. 101 OR) einzustehen hatten (E. 4). Bauherrin; Schaden; Unternehmer; Beklagte; Beklagten; Werkvertrag; Unternehmerin; Recht; Ingenieurvertrag; Vergütung; Widerrechtlichkeit; SIA-Norm; Besitz; Schutz; Verhalten; GAUCH; Regress; Ingenieurfirma; Schlechterfüllung; Ingenieurvertrags; Zwischengeschoss; Werkes; Ersatz; Einsturz; BREHM; Schadens; Besteller; Solidarschuldner
110 II 427Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über das Schiffsregister. Für die Anmeldung zur Aufnahme in das Schiffsregister genügt das Glaubhaftmachen des Eigentums; das heisst, der Richter oder Beamte muss nicht überzeugt sein, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, sondern darf sich mit dem Nachweis der Wahrscheinlichkeit begnügen. Schiff; Schiffsregister; Eigentum; Motoryacht; Eintrag; Bundesgesetz; Eigentums; Obwalden; Besitz; Anmeldung; Eintragung; Bundesgesetzes; Zeitpunkt; Verkäuferin; Schiffsregisterführer; Käuferin; Alpnach; Schiffsverschreibung; Tagebuch; Schiffes; Regierungsrat; Glaubhaftmachen; Grundbuch; Schweiz; Kantons; Wahrscheinlichkeit; Grundbuchamt; Übernahmebescheinigung; Schiffsregisteramt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner 2001